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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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6. Warnanlage<br />

a) Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage<br />

versehen sein.<br />

b) Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der<br />

Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe<br />

des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.<br />

c) Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich<br />

sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar<br />

sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu<br />

schützenden Raum unterscheiden.<br />

d) Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den<br />

Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar<br />

sein.<br />

e) Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und<br />

Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.<br />

f) An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich<br />

sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund, angebracht sein:<br />

„Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!<br />

Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!<br />

Attention, installation d’extinction d’incendie<br />

quitter immédiatement ce local au signal (description du signal)!<br />

Let op, brandblusinstallatie!<br />

Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte<br />

onmiddellijk verlaten!“<br />

7. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen<br />

a) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder<br />

Belgien geltenden Vorschriften entsprechen.<br />

b) Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.<br />

c) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.<br />

d) Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht<br />

überschreiten.<br />

e) Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über<br />

Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der<br />

Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen<br />

zu anderen Räumen sind nicht zulässig.<br />

8. Menge des Löschmittels<br />

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die<br />

Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten<br />

zu schützenden Raum erforderlich ist.<br />

1.1.2006

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