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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 9.05<br />

Schutzerdung<br />

1. Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.<br />

2. Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie<br />

Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein,<br />

sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden<br />

sind.<br />

3. Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen,<br />

betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein.<br />

Dies gilt nicht bei Verwendung von Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung<br />

(Doppelisolierung).<br />

4. Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle<br />

entsprechen:<br />

Außenleiterquerschnitt Minimum Schutzleiterquerschnitt<br />

[mm 2 ]<br />

0,5 bis 4<br />

> 4 bis 16<br />

in isolierten Kabeln<br />

[mm 2 ]<br />

gleich dem<br />

Außenleiterquerschnitt<br />

gleich dem<br />

Außenleiterquerschnitt<br />

separat verlegt<br />

[mm 2 ]<br />

> 16 bis 35 16 16<br />

> 35<br />

bis 120<br />

gleich dem halben<br />

Außenleiterquerschnitt<br />

> 120 70 70<br />

4<br />

gleich dem<br />

Außenleiterquerschnitt<br />

gleich dem halben<br />

Außenleiterquerschnitt

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