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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 152 -<br />

§§ und Nr. INHALT FRIST<br />

bzw. BEMERKUNGEN<br />

8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott<br />

Nr. 4 Keine Brennstofftanks und deren Armaturen<br />

über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen<br />

Nr. 6<br />

Satz 3<br />

bis Satz 5<br />

Nr. 7<br />

Satz 1<br />

Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre<br />

und Verbindungsleitungen<br />

Betätigung der Schnellschlussventile am Tank<br />

von Deck aus, auch wenn die betroffenen<br />

Räume geschlossen sind<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter<br />

oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender<br />

Brennstoff gefahrlos abgeleitet<br />

werden kann<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

Nr. 9 Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Satz 2 höchsten Füllstand<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die An- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

triebsmaschinen sondern auch für die anderen, Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren<br />

8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2045<br />

Nr. 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

für Laderäume, die zur Ballastaufnahme<br />

Nr. 9<br />

eingerichtet sind<br />

Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungs- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

systemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen Schiffsattestes nach dem 1.1.2045<br />

verwendet werden, Leitungen und Zubehör<br />

8.08 Nr. 8 Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet<br />

sind<br />

Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Wasser und gebrauchtem Öl<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffe<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

1.4.2009

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