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Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2009 - ETC Graz

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tungen, Verwaltung und Politik) entsprechend <strong>der</strong>en Arbeitsfeld<br />

zugeordnet.<br />

Die AdressatInnen waren aufgefor<strong>der</strong>t, bezüglich des/<br />

<strong>der</strong> ihnen zugeordneten Artikels/Artikel drei Fragen zu<br />

beantworten:<br />

1. Inwiefern ist dieser/sind diese Artikel in <strong>Graz</strong> <strong>2009</strong><br />

umgesetzt?<br />

2. Wo bestehen Mängel?<br />

3. Was sind die vordringlichsten Maßnahmen, die die<br />

<strong>Stadt</strong> setzen müsste?<br />

Optional: Gibt es hierzu „Best Practice“-Beispiele aus<br />

an<strong>der</strong>en Städten?<br />

Zur leichteren Lesbarkeit (Lesefluss und Texterfassung)<br />

wurden die Fragen 1. und 2. zusammengeführt<br />

und ggf. genannte „vordringliche Maßnahmen“ jenen<br />

Artikeln zugeordnet, denen sie inhaltlich entsprechen,<br />

auch wenn sie von den BerichterstatterInnen an<strong>der</strong>norts<br />

angeführt worden waren; sie werden daher an <strong>der</strong><br />

ursprünglichen Stelle nicht genannt. Um Redundanzen<br />

zu vermeiden, wurden jene „vordringlichsten Maßnahmen“,<br />

die mehrmals bei verschiedenen Artikeln genannt<br />

wurden, am Kapitelende als „Empfehlungen“ sinngemäß<br />

zusammengefasst.<br />

Insgesamt wurden 30 AkteurInnen angeschrieben, 26<br />

Rückmeldungen gingen ein, was eine Rücklaufquote<br />

von 87 % ergibt.<br />

<strong>Graz</strong> und die CEDAW-Verpflichtungen (Kapitel 7.2.3)<br />

An dieser Stelle bedanken sich die Autorinnen – insbeson<strong>der</strong>e<br />

um die knappen Ressourcen <strong>der</strong> AnsprechpartnerInnen<br />

wissend – herzlich für diese Zusammenarbeit!<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> CEDAW-Verpflichtungen<br />

(Kapitel 7.2.4)<br />

<strong>Der</strong> CEDAW-Ausschuss überprüft die Fortschritte <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Konvention.<br />

Alle vier Jahre müssen die Vertragsstaaten einen nationalen<br />

Umsetzungsbericht an den Ausschuss schicken<br />

und sich einer anschließenden Prüfung vor dem Ausschuss<br />

unterziehen. 415 Als kritischer Gegenpol hat sich<br />

die Praxis <strong>der</strong> NGO-Schattenberichte entwickelt, die den<br />

Ausschuss gezielt auf gewisse Umsetzungsmängel hinweisen.<br />

Für diesen <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Graz</strong> verfasste das „Österreichische NGO-CEDAW-Komitee“<br />

eine Stellungnahme, die am Schluss explizit auf<br />

die kommunalen Möglichkeiten hinweist.<br />

Resümee & Ausblick (Kapitel 7.2.5)<br />

... finden Sie am Ende dieses Beitrags.<br />

Empfehlungen 416 (Kapitel 7.2.6)<br />

7.2 Frauenrechte in <strong>Graz</strong><br />

7.2.3 <strong>Graz</strong> und die CEDAW-Verpflichtungen<br />

Artikel 2<br />

Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung<br />

<strong>der</strong> Frau, kommen überein, mit allen geeigneten<br />

Mitteln unverzüglich eine Politik <strong>der</strong> Beseitigung<br />

<strong>der</strong> Diskriminierung <strong>der</strong> Frau zu verfolgen, und verpflichten<br />

sich zu diesem Zweck,<br />

a) (…)<br />

b) (…)<br />

c) den gesetzlichen Schutz <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Frau auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> Gleichberechtigung mit dem Mann zu<br />

gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen<br />

Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen<br />

wirksam vor je<strong>der</strong> diskriminierenden Handlung<br />

zu schützen;<br />

d) die Frau diskriminierende Handlungen o<strong>der</strong> Praktiken<br />

zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen<br />

Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang<br />

mit dieser Verpflichtung handeln;<br />

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

<strong>der</strong> Frau durch jedwede Personen, Organisationen<br />

o<strong>der</strong> Unternehmen zu ergreifen;<br />

f) alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich <strong>der</strong> Verabschiedung<br />

von Rechtsvorschriften, zur Abän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> zur Aufhebung aller Gesetze, Vorschriften, Bräuche<br />

und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung<br />

<strong>der</strong> Frau darstellen;<br />

g) (…)<br />

Grundsätzlich werden diese For<strong>der</strong>ungen in Bezug auf<br />

Gleichberechtigung und Antidiskriminierung durch die<br />

Bundesverfassung sowie die Gleichbehandlungsgesetze<br />

(private Wirtschaft, öffentlicher Dienst) geregelt<br />

und sollten somit gewährleistet sein. Zudem gibt es<br />

den Beitritt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> zur Städtekoalition gegen<br />

Rassismus.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> verfügt seit dem Jahr 2001 über ein<br />

Frauenför<strong>der</strong>ungsprogramm für alle Bediensteten, die<br />

in einem öffentlich-rechtlichen o<strong>der</strong> privatrechtlichen<br />

Dienstverhältnis zur <strong>Stadt</strong> stehen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist seit dem Jahr 2001 für<br />

eine entsprechende Intervention im Diskriminierungsfall<br />

zuständig, sowohl für die Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Graz</strong> als auch für die <strong>Graz</strong>er BürgerInnen (Antidiskriminierungsrichtlinie<br />

<strong>der</strong> EU). Darüber hinaus gibt es Beratungsangebote<br />

für Frauen und Männer. Es gibt Interventionsmöglichkeiten,<br />

nachdem eine diskriminierende<br />

Handlung erfolgt ist, z.B. über die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

o<strong>der</strong> Gleichbehandlungsanwältin. Informations-<br />

und Beratungsangebote im Präventivbereich wä-<br />

415 <strong>Der</strong> kombinierte 7. und 8. Län<strong>der</strong>bericht Österreichs wird 2011 an das Komitee übermittelt werden. –416 Sinngemäße Zusammenfassung auf Basis von Mehrfachnennungen<br />

bei „vordringlichen Maßnahmen“

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