Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2009 - ETC Graz
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tungen, Verwaltung und Politik) entsprechend <strong>der</strong>en Arbeitsfeld<br />
zugeordnet.<br />
Die AdressatInnen waren aufgefor<strong>der</strong>t, bezüglich des/<br />
<strong>der</strong> ihnen zugeordneten Artikels/Artikel drei Fragen zu<br />
beantworten:<br />
1. Inwiefern ist dieser/sind diese Artikel in <strong>Graz</strong> <strong>2009</strong><br />
umgesetzt?<br />
2. Wo bestehen Mängel?<br />
3. Was sind die vordringlichsten Maßnahmen, die die<br />
<strong>Stadt</strong> setzen müsste?<br />
Optional: Gibt es hierzu „Best Practice“-Beispiele aus<br />
an<strong>der</strong>en Städten?<br />
Zur leichteren Lesbarkeit (Lesefluss und Texterfassung)<br />
wurden die Fragen 1. und 2. zusammengeführt<br />
und ggf. genannte „vordringliche Maßnahmen“ jenen<br />
Artikeln zugeordnet, denen sie inhaltlich entsprechen,<br />
auch wenn sie von den BerichterstatterInnen an<strong>der</strong>norts<br />
angeführt worden waren; sie werden daher an <strong>der</strong><br />
ursprünglichen Stelle nicht genannt. Um Redundanzen<br />
zu vermeiden, wurden jene „vordringlichsten Maßnahmen“,<br />
die mehrmals bei verschiedenen Artikeln genannt<br />
wurden, am Kapitelende als „Empfehlungen“ sinngemäß<br />
zusammengefasst.<br />
Insgesamt wurden 30 AkteurInnen angeschrieben, 26<br />
Rückmeldungen gingen ein, was eine Rücklaufquote<br />
von 87 % ergibt.<br />
<strong>Graz</strong> und die CEDAW-Verpflichtungen (Kapitel 7.2.3)<br />
An dieser Stelle bedanken sich die Autorinnen – insbeson<strong>der</strong>e<br />
um die knappen Ressourcen <strong>der</strong> AnsprechpartnerInnen<br />
wissend – herzlich für diese Zusammenarbeit!<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> CEDAW-Verpflichtungen<br />
(Kapitel 7.2.4)<br />
<strong>Der</strong> CEDAW-Ausschuss überprüft die Fortschritte <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Konvention.<br />
Alle vier Jahre müssen die Vertragsstaaten einen nationalen<br />
Umsetzungsbericht an den Ausschuss schicken<br />
und sich einer anschließenden Prüfung vor dem Ausschuss<br />
unterziehen. 415 Als kritischer Gegenpol hat sich<br />
die Praxis <strong>der</strong> NGO-Schattenberichte entwickelt, die den<br />
Ausschuss gezielt auf gewisse Umsetzungsmängel hinweisen.<br />
Für diesen <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Graz</strong> verfasste das „Österreichische NGO-CEDAW-Komitee“<br />
eine Stellungnahme, die am Schluss explizit auf<br />
die kommunalen Möglichkeiten hinweist.<br />
Resümee & Ausblick (Kapitel 7.2.5)<br />
... finden Sie am Ende dieses Beitrags.<br />
Empfehlungen 416 (Kapitel 7.2.6)<br />
7.2 Frauenrechte in <strong>Graz</strong><br />
7.2.3 <strong>Graz</strong> und die CEDAW-Verpflichtungen<br />
Artikel 2<br />
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung<br />
<strong>der</strong> Frau, kommen überein, mit allen geeigneten<br />
Mitteln unverzüglich eine Politik <strong>der</strong> Beseitigung<br />
<strong>der</strong> Diskriminierung <strong>der</strong> Frau zu verfolgen, und verpflichten<br />
sich zu diesem Zweck,<br />
a) (…)<br />
b) (…)<br />
c) den gesetzlichen Schutz <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Frau auf <strong>der</strong><br />
Grundlage <strong>der</strong> Gleichberechtigung mit dem Mann zu<br />
gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen<br />
Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen<br />
wirksam vor je<strong>der</strong> diskriminierenden Handlung<br />
zu schützen;<br />
d) die Frau diskriminierende Handlungen o<strong>der</strong> Praktiken<br />
zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen<br />
Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang<br />
mit dieser Verpflichtung handeln;<br />
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Diskriminierung<br />
<strong>der</strong> Frau durch jedwede Personen, Organisationen<br />
o<strong>der</strong> Unternehmen zu ergreifen;<br />
f) alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich <strong>der</strong> Verabschiedung<br />
von Rechtsvorschriften, zur Abän<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> zur Aufhebung aller Gesetze, Vorschriften, Bräuche<br />
und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung<br />
<strong>der</strong> Frau darstellen;<br />
g) (…)<br />
Grundsätzlich werden diese For<strong>der</strong>ungen in Bezug auf<br />
Gleichberechtigung und Antidiskriminierung durch die<br />
Bundesverfassung sowie die Gleichbehandlungsgesetze<br />
(private Wirtschaft, öffentlicher Dienst) geregelt<br />
und sollten somit gewährleistet sein. Zudem gibt es<br />
den Beitritt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> zur Städtekoalition gegen<br />
Rassismus.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> verfügt seit dem Jahr 2001 über ein<br />
Frauenför<strong>der</strong>ungsprogramm für alle Bediensteten, die<br />
in einem öffentlich-rechtlichen o<strong>der</strong> privatrechtlichen<br />
Dienstverhältnis zur <strong>Stadt</strong> stehen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist seit dem Jahr 2001 für<br />
eine entsprechende Intervention im Diskriminierungsfall<br />
zuständig, sowohl für die Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Graz</strong> als auch für die <strong>Graz</strong>er BürgerInnen (Antidiskriminierungsrichtlinie<br />
<strong>der</strong> EU). Darüber hinaus gibt es Beratungsangebote<br />
für Frauen und Männer. Es gibt Interventionsmöglichkeiten,<br />
nachdem eine diskriminierende<br />
Handlung erfolgt ist, z.B. über die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
o<strong>der</strong> Gleichbehandlungsanwältin. Informations-<br />
und Beratungsangebote im Präventivbereich wä-<br />
415 <strong>Der</strong> kombinierte 7. und 8. Län<strong>der</strong>bericht Österreichs wird 2011 an das Komitee übermittelt werden. –416 Sinngemäße Zusammenfassung auf Basis von Mehrfachnennungen<br />
bei „vordringlichen Maßnahmen“