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Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2009 - ETC Graz

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7.2 Frauenrechte in <strong>Graz</strong><br />

das innerstaatliche Recht <strong>der</strong>artige Rechtsinstitute<br />

kennt; in jedem Fall haben die Interessen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

Vorrang;<br />

g) dieselben persönlichen Rechte <strong>der</strong> Ehegatten, einschließlich<br />

des Rechts auf Wahl des Familiennamens,<br />

eines Berufs und einer Beschäftigung;<br />

h) (…)<br />

2. Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat<br />

keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen, einschließlich <strong>der</strong> Erlassung<br />

von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter<br />

für die Ehefähigkeit festzulegen und die Eintragung<br />

<strong>der</strong> Eheschließung in ein offizielles Register<br />

zur Pflicht zu machen.<br />

(Anmerkung: Absatz 2 ist vor dem Hintergrund des Themas<br />

„Zwangsverheiratung“ beantwortet)<br />

Ad 1. c)<br />

Seitens des Gesetzes wurde auch hier mittlerweile<br />

auf geschlechtsneutrale Formulierungen geachtet,<br />

und es erfolgten sogar Verdeutlichungen (siehe Fam-<br />

RÄG 1999, §§ 94 und 95 ABGB), da die gesellschaftliche<br />

Praxis von <strong>der</strong> geschlechtsspezifischen Aufgabenverteilung<br />

in einer Ehe nicht ablassen wollte. Trotzdem:<br />

Gerade im Eherecht und auch in <strong>der</strong> Spruchpraxis <strong>der</strong><br />

Gerichte kann keine Rede sein von Gleichberechtigung!<br />

Die finanzielle Abhängigkeit von Frauen ist aufgrund einer<br />

geschlechtsspezifischen, patriarchal vorgegebenen<br />

Aufgabenverteilung in <strong>der</strong> Ehe vorprogrammiert. Selbst<br />

wenn Frauen nach einer kurzen Zeit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

wie<strong>der</strong> erwerbstätig werden, findet sich dieses<br />

„Loch“ spätestens im Zeitpunkt ihrer Pension wie<strong>der</strong>,<br />

wenn sich nämlich Lücken <strong>der</strong> beruflichen Biografie und<br />

anschließende Teilzeitarbeiten (aufgrund <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung)<br />

am Pensionskonto nie<strong>der</strong>schlagen! Aufgrund<br />

dessen sind es zu beinahe 100 % Frauen (praktisch<br />

nie Männer), die im Rahmen eines Scheidungsstreites<br />

um Unterhalt und um ihre materielle Existenz kämpfen<br />

müssen. Aufgrund dieser schlechteren Verhandlungsposition<br />

verzichten Frauen häufig in <strong>der</strong> Folge auf ihnen<br />

zustehende Vermögenswerte. Geschiedene Männer<br />

haben zwar durchwegs auch materielle Sorgen<br />

nach einer Scheidung, v. a. aufgrund von Unterhaltszahlungen,<br />

aber in <strong>der</strong> Regel geht es nicht um <strong>der</strong>en existenzielles<br />

Überleben. Abgesehen davon sind UH-Zahlungen<br />

an Kin<strong>der</strong> normalerweise zeitlich eingeschränkt,<br />

und UH-Zahlungen an Ex-Frauen können sofort ruhend<br />

gestellt werden, sobald diese es „wagt“, eine neue Lebensgemeinschaft<br />

einzugehen – dies, obwohl sie keinen<br />

Rechtsanspruch gegenüber einem Lebensgefährten<br />

hat 427. An das Ruhen eines Unterhaltes wie<strong>der</strong>um<br />

427 Was einer nachehelichen Treuepflicht gleich kommt.<br />

111<br />

knüpfen sich u. U. <strong>der</strong> Bezug o<strong>der</strong> Wegfall einer Ausgleichszulage<br />

o<strong>der</strong> einer Witwenpension …, die Folgen<br />

können also sehr weitreichend sein und sind nicht die<br />

Ausnahmen.<br />

Ad 1. d) und 1. f) Diesbezüglich sei auf die <strong>der</strong>zeit laufende<br />

Diskussion um die Obsorge bei<strong>der</strong> Eltern verwiesen.<br />

In <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> Fälle gilt aufgrund<br />

<strong>der</strong> bereits oben beschriebenen patriarchalen Aufgabenteilung:<br />

Versorgung (= Pflichten) den Müttern, Rechte<br />

(= Macht und Kontrollausübung) den Vätern.<br />

Ad 1. g) Ungleichbehandlung per Gesetz insofern, als im<br />

Falle <strong>der</strong> Nichteinigung <strong>der</strong> Eheleute, welchen Familiennamen<br />

eheliche Kin<strong>der</strong> tragen sollen, automatisch <strong>der</strong><br />

Familienname des Vaters für das Kind bestimmt wird.<br />

Vordringliche Maßnahmen zu Artikel 16 c), d), f), g)<br />

- Verbesserungen in <strong>der</strong> (Not-)Wohnversorgung von<br />

Frauen mit <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>n<br />

- rechtliche Hilfestellung durch mehr kostenlose Rechtsberatung<br />

und -begleitung<br />

- Unterstützung von Frauen, die sich in Ausbildung befinden,<br />

die arbeiten o<strong>der</strong> arbeitsuchend sind, durch qualitativ gute<br />

und zeitlich flexible Kin<strong>der</strong>betreuungsmöglichkeiten<br />

- Entlastungsangebote für Mütter/allein erziehende Elternteile,<br />

z. B. im Falle Krankheit von Mutter o<strong>der</strong> Kind<br />

eine Betreuung, ähnlich wie dies KIB o<strong>der</strong> Muki (kostenpflichtig)<br />

anbieten; o<strong>der</strong> z. B. für Wochenenden<br />

o<strong>der</strong> im Haushalt, vor allem für jene, die auf keine persönlichen<br />

(z. B. Eltern) o<strong>der</strong> finanziellen Ressourcen<br />

zurückgreifen können ...; För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommunikation<br />

von Frauen untereinan<strong>der</strong> (= Hilfe zur Selbsthilfe ...)<br />

- Hilfestellungen für ältere Frauen (z. B. Einkäufe erledigen,<br />

etc), die bekannterweise die überwiegende Anzahl<br />

<strong>der</strong> Ausgleichszulagenbezieherinnen sind und sich<br />

Hilfestellungen nicht leisten können.<br />

Ad 2.<br />

(Anmerkung: Absatz 2 ist vor dem Hintergrund des Themas<br />

„Zwangsverheiratung“ beantwortet)<br />

Grundsätzlich müssen die Artikel umgesetzt werden, da<br />

sie Bundesrecht sind und sich im ABGB wie<strong>der</strong> finden.<br />

Da die meisten Zwangsehen nicht im Inland geschlossen<br />

werden, son<strong>der</strong>n in den verschiedenen Herkunftslän<strong>der</strong>n,<br />

findet allerdings <strong>der</strong> Artikel 16 „keine“ Anwendung.<br />

In Österreich gibt es zwar einige Regelungen im<br />

StGB, hingegen gibt es nur unzureichende bis gar keine<br />

Regelungen im Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz,<br />

in den Sozialhilfegesetzen, in den Jugendwohlfahrtsgesetzen<br />

und im Zivilrecht. Es gibt we<strong>der</strong> in Österreich noch<br />

im gesamten deutschsprachigen Raum verlässlichen Daten<br />

über Zwangsverheiratungen. Es gibt keine österreichweite<br />

Zusammenarbeit <strong>der</strong> verschiedensten AkteurInnen

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