Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2009 - ETC Graz
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7.2 Frauenrechte in <strong>Graz</strong><br />
das innerstaatliche Recht <strong>der</strong>artige Rechtsinstitute<br />
kennt; in jedem Fall haben die Interessen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
Vorrang;<br />
g) dieselben persönlichen Rechte <strong>der</strong> Ehegatten, einschließlich<br />
des Rechts auf Wahl des Familiennamens,<br />
eines Berufs und einer Beschäftigung;<br />
h) (…)<br />
2. Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat<br />
keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Maßnahmen, einschließlich <strong>der</strong> Erlassung<br />
von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter<br />
für die Ehefähigkeit festzulegen und die Eintragung<br />
<strong>der</strong> Eheschließung in ein offizielles Register<br />
zur Pflicht zu machen.<br />
(Anmerkung: Absatz 2 ist vor dem Hintergrund des Themas<br />
„Zwangsverheiratung“ beantwortet)<br />
Ad 1. c)<br />
Seitens des Gesetzes wurde auch hier mittlerweile<br />
auf geschlechtsneutrale Formulierungen geachtet,<br />
und es erfolgten sogar Verdeutlichungen (siehe Fam-<br />
RÄG 1999, §§ 94 und 95 ABGB), da die gesellschaftliche<br />
Praxis von <strong>der</strong> geschlechtsspezifischen Aufgabenverteilung<br />
in einer Ehe nicht ablassen wollte. Trotzdem:<br />
Gerade im Eherecht und auch in <strong>der</strong> Spruchpraxis <strong>der</strong><br />
Gerichte kann keine Rede sein von Gleichberechtigung!<br />
Die finanzielle Abhängigkeit von Frauen ist aufgrund einer<br />
geschlechtsspezifischen, patriarchal vorgegebenen<br />
Aufgabenverteilung in <strong>der</strong> Ehe vorprogrammiert. Selbst<br />
wenn Frauen nach einer kurzen Zeit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
wie<strong>der</strong> erwerbstätig werden, findet sich dieses<br />
„Loch“ spätestens im Zeitpunkt ihrer Pension wie<strong>der</strong>,<br />
wenn sich nämlich Lücken <strong>der</strong> beruflichen Biografie und<br />
anschließende Teilzeitarbeiten (aufgrund <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung)<br />
am Pensionskonto nie<strong>der</strong>schlagen! Aufgrund<br />
dessen sind es zu beinahe 100 % Frauen (praktisch<br />
nie Männer), die im Rahmen eines Scheidungsstreites<br />
um Unterhalt und um ihre materielle Existenz kämpfen<br />
müssen. Aufgrund dieser schlechteren Verhandlungsposition<br />
verzichten Frauen häufig in <strong>der</strong> Folge auf ihnen<br />
zustehende Vermögenswerte. Geschiedene Männer<br />
haben zwar durchwegs auch materielle Sorgen<br />
nach einer Scheidung, v. a. aufgrund von Unterhaltszahlungen,<br />
aber in <strong>der</strong> Regel geht es nicht um <strong>der</strong>en existenzielles<br />
Überleben. Abgesehen davon sind UH-Zahlungen<br />
an Kin<strong>der</strong> normalerweise zeitlich eingeschränkt,<br />
und UH-Zahlungen an Ex-Frauen können sofort ruhend<br />
gestellt werden, sobald diese es „wagt“, eine neue Lebensgemeinschaft<br />
einzugehen – dies, obwohl sie keinen<br />
Rechtsanspruch gegenüber einem Lebensgefährten<br />
hat 427. An das Ruhen eines Unterhaltes wie<strong>der</strong>um<br />
427 Was einer nachehelichen Treuepflicht gleich kommt.<br />
111<br />
knüpfen sich u. U. <strong>der</strong> Bezug o<strong>der</strong> Wegfall einer Ausgleichszulage<br />
o<strong>der</strong> einer Witwenpension …, die Folgen<br />
können also sehr weitreichend sein und sind nicht die<br />
Ausnahmen.<br />
Ad 1. d) und 1. f) Diesbezüglich sei auf die <strong>der</strong>zeit laufende<br />
Diskussion um die Obsorge bei<strong>der</strong> Eltern verwiesen.<br />
In <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> Fälle gilt aufgrund<br />
<strong>der</strong> bereits oben beschriebenen patriarchalen Aufgabenteilung:<br />
Versorgung (= Pflichten) den Müttern, Rechte<br />
(= Macht und Kontrollausübung) den Vätern.<br />
Ad 1. g) Ungleichbehandlung per Gesetz insofern, als im<br />
Falle <strong>der</strong> Nichteinigung <strong>der</strong> Eheleute, welchen Familiennamen<br />
eheliche Kin<strong>der</strong> tragen sollen, automatisch <strong>der</strong><br />
Familienname des Vaters für das Kind bestimmt wird.<br />
Vordringliche Maßnahmen zu Artikel 16 c), d), f), g)<br />
- Verbesserungen in <strong>der</strong> (Not-)Wohnversorgung von<br />
Frauen mit <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>n<br />
- rechtliche Hilfestellung durch mehr kostenlose Rechtsberatung<br />
und -begleitung<br />
- Unterstützung von Frauen, die sich in Ausbildung befinden,<br />
die arbeiten o<strong>der</strong> arbeitsuchend sind, durch qualitativ gute<br />
und zeitlich flexible Kin<strong>der</strong>betreuungsmöglichkeiten<br />
- Entlastungsangebote für Mütter/allein erziehende Elternteile,<br />
z. B. im Falle Krankheit von Mutter o<strong>der</strong> Kind<br />
eine Betreuung, ähnlich wie dies KIB o<strong>der</strong> Muki (kostenpflichtig)<br />
anbieten; o<strong>der</strong> z. B. für Wochenenden<br />
o<strong>der</strong> im Haushalt, vor allem für jene, die auf keine persönlichen<br />
(z. B. Eltern) o<strong>der</strong> finanziellen Ressourcen<br />
zurückgreifen können ...; För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommunikation<br />
von Frauen untereinan<strong>der</strong> (= Hilfe zur Selbsthilfe ...)<br />
- Hilfestellungen für ältere Frauen (z. B. Einkäufe erledigen,<br />
etc), die bekannterweise die überwiegende Anzahl<br />
<strong>der</strong> Ausgleichszulagenbezieherinnen sind und sich<br />
Hilfestellungen nicht leisten können.<br />
Ad 2.<br />
(Anmerkung: Absatz 2 ist vor dem Hintergrund des Themas<br />
„Zwangsverheiratung“ beantwortet)<br />
Grundsätzlich müssen die Artikel umgesetzt werden, da<br />
sie Bundesrecht sind und sich im ABGB wie<strong>der</strong> finden.<br />
Da die meisten Zwangsehen nicht im Inland geschlossen<br />
werden, son<strong>der</strong>n in den verschiedenen Herkunftslän<strong>der</strong>n,<br />
findet allerdings <strong>der</strong> Artikel 16 „keine“ Anwendung.<br />
In Österreich gibt es zwar einige Regelungen im<br />
StGB, hingegen gibt es nur unzureichende bis gar keine<br />
Regelungen im Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz,<br />
in den Sozialhilfegesetzen, in den Jugendwohlfahrtsgesetzen<br />
und im Zivilrecht. Es gibt we<strong>der</strong> in Österreich noch<br />
im gesamten deutschsprachigen Raum verlässlichen Daten<br />
über Zwangsverheiratungen. Es gibt keine österreichweite<br />
Zusammenarbeit <strong>der</strong> verschiedensten AkteurInnen