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Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2009 - ETC Graz

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7.2 Frauenrechte in <strong>Graz</strong><br />

Dolmetsch möglich. Von Frauenhandel und sexueller<br />

Ausbeutung betroffene Frauen können sich somit, unabhängig<br />

vom Aufenthaltsstatus, Unterstützung holen,<br />

ohne z.B. rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.<br />

Die Situation bezüglich <strong>der</strong> Pflichtuntersuchung am Gesundheitsamt<br />

muss verbessert werden, und die Pflichtuntersuchung<br />

muss kostenlos sein. Dies ist gesetzlich<br />

so vorgeschrieben, kostet in <strong>Graz</strong> aber <strong>der</strong>zeit bei Erstuntersuchung<br />

30 Euro und dann wöchentlich 15 Euro.<br />

In <strong>Graz</strong> gibt es sechs Ermittler „im Rotlicht“ – davon drei<br />

für Prostitution, zwei für Menschenhandel und einen für<br />

Scheinehen. Es braucht mehr Ressourcen, nicht zuletzt,<br />

damit Kapazitäten für die stärkere Vernetzung mit NGOs<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Die Einrichtung SXA-Info ist eine „Ermessensausgabe“<br />

mit Finanzierung „von Jahr zu Jahr“. Damit kann keine<br />

längerfristige Arbeitsplanung erfolgen. Zudem ist zu befürchten,<br />

dass steigenden Personal-, Miet- und an<strong>der</strong>en<br />

Kosten keine entsprechenden Subventionserhöhungen<br />

gegenüberstehen werden und das Projekt somit Gefahr<br />

läuft, ausgehungert zu werden.<br />

Vordringlichste Maßnahmen zu Artikel 6<br />

- Die Pflichtuntersuchung am Gesundheitsamt muss kostenlos<br />

sein. Sie muss von und durch Fachärztinnen und<br />

Fachärzte – <strong>der</strong>zeit gibt es keine/n Einzige/n – erfolgen, und<br />

die Untersuchungszeiten müssen ausgeweitet werden.<br />

- Angebote von zumindest einer „geheimen Notwohnung“<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> Betreuung für von Menschenhandel<br />

und/o<strong>der</strong> sexueller Gewalt und Ausbeutung<br />

betroffene Frauen; <strong>der</strong>zeit gibt es für sie in <strong>Graz</strong><br />

keine Unterbringungsmöglichkeit (Schutzwohnungen),<br />

son<strong>der</strong>n sie müssen nach Wien gebracht werden.<br />

- Schaffung <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Prozessbegleitung, u.a.<br />

durch eine Spezialistin für „Prostitutionsfälle“, z.B. über<br />

den Verein TARA<br />

- Weiters dringend notwendige Än<strong>der</strong>ungen sind<br />

Bundes- bzw. Län<strong>der</strong>sache, für <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung sich<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> einsetzen muss.<br />

Artikel 9<br />

2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen<br />

Rechte wie Männern in Bezug auf Erwerb, Wechsel<br />

o<strong>der</strong> Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

stellen sie sicher, dass sich we<strong>der</strong> durch<br />

eine Eheschließung mit einem Auslän<strong>der</strong> noch durch<br />

Wechsel <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Mannes im<br />

Laufe <strong>der</strong> Ehe automatisch die Staatsangehörigkeit<br />

<strong>der</strong> Frau än<strong>der</strong>t, diese dadurch staatenlos wird o<strong>der</strong><br />

ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen<br />

wird.<br />

3. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen<br />

105<br />

Rechte wie Männern in Bezug auf die Staatsangehörigkeit<br />

ihrer Kin<strong>der</strong>.<br />

Theoretisch wird nach dem Gesetzeswortlaut kein Geschlecht<br />

bevorzugt behandelt. Geschlechtsneutrale Formulierungen<br />

eines Gesetzes schließen Ungleichbehandlungen<br />

aufgrund des Geschlechtes jedoch noch nicht aus.<br />

Benachteilungen gibt es vor allem beim Erwerb <strong>der</strong> (österreichischen)<br />

Staatsangehörigkeit aufgrund <strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />

und tatsächlichen Lebensbedingungen<br />

von Frauen: Schlechtere o<strong>der</strong> von Österreich nicht anerkannte<br />

Ausbildungen von zugewan<strong>der</strong>ten Frauen, tatsächliche<br />

Verantwortung für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n<br />

(und an<strong>der</strong>en Verwandten) und damit geringere zeitliche<br />

Flexibilität und an<strong>der</strong>e den Geschlechtsrollen zugeordnete<br />

Faktoren verringern die Chancen von Frauen, am<br />

Arbeitsmarkt existenzsichernd Fuß zu fassen, vor allem<br />

in besser bezahlten Bereichen. Damit einhergehend<br />

vermin<strong>der</strong>t sich auch die Möglichkeit, als zugewan<strong>der</strong>te<br />

Frau die (österreichische) Staatsangehörigkeit zu erwerben<br />

– diese setzt nämlich unter an<strong>der</strong>em an einer ausreichenden<br />

finanziellen Absicherung an.<br />

Frauen sind häufig gezwungen, aus aufenthaltsrechtlichen<br />

und/o<strong>der</strong> existenziellen Gründen bei ihren Ehemännern<br />

zu verharren und auch Gewalt zu erdulden, aus<br />

Angst, sonst aus Österreich ausgewiesen zu werden.<br />

Ein automatischer Verlust o<strong>der</strong> eine automatische Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit lediglich aufgrund von Heirat<br />

ist in Österreich nicht möglich, außer auf Antrag bei<br />

Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

Vordringlichste Maßnahmen zu Artikel 9<br />

- Dringend notwendige Än<strong>der</strong>ungen sind Bundes- bzw.<br />

Län<strong>der</strong>sache, für <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong><br />

einsetzen muss.<br />

Artikel 10<br />

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen<br />

zur Beseitigung <strong>der</strong> Diskriminierung <strong>der</strong> Frau, um ihr im<br />

Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu<br />

gewährleisten und auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gleichberechtigung<br />

von Mann und Frau insbeson<strong>der</strong>e Folgendes sicherzustellen:<br />

a) gleiche Bedingungen bei <strong>der</strong> Berufsberatung, bei<br />

<strong>der</strong> Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von<br />

Zeugnissen an Bildungseinrichtungen je<strong>der</strong> Art sowohl<br />

in ländlichen als auch in städtischen Gebieten;<br />

diese Gleichberechtigung gilt für die vorschulische,<br />

allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die höhere<br />

fachliche Ausbildung sowie für jede Art <strong>der</strong> Berufsausbildung;<br />

b) (…)

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