Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2009 - ETC Graz
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7.2 Frauenrechte in <strong>Graz</strong><br />
Dolmetsch möglich. Von Frauenhandel und sexueller<br />
Ausbeutung betroffene Frauen können sich somit, unabhängig<br />
vom Aufenthaltsstatus, Unterstützung holen,<br />
ohne z.B. rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.<br />
Die Situation bezüglich <strong>der</strong> Pflichtuntersuchung am Gesundheitsamt<br />
muss verbessert werden, und die Pflichtuntersuchung<br />
muss kostenlos sein. Dies ist gesetzlich<br />
so vorgeschrieben, kostet in <strong>Graz</strong> aber <strong>der</strong>zeit bei Erstuntersuchung<br />
30 Euro und dann wöchentlich 15 Euro.<br />
In <strong>Graz</strong> gibt es sechs Ermittler „im Rotlicht“ – davon drei<br />
für Prostitution, zwei für Menschenhandel und einen für<br />
Scheinehen. Es braucht mehr Ressourcen, nicht zuletzt,<br />
damit Kapazitäten für die stärkere Vernetzung mit NGOs<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Die Einrichtung SXA-Info ist eine „Ermessensausgabe“<br />
mit Finanzierung „von Jahr zu Jahr“. Damit kann keine<br />
längerfristige Arbeitsplanung erfolgen. Zudem ist zu befürchten,<br />
dass steigenden Personal-, Miet- und an<strong>der</strong>en<br />
Kosten keine entsprechenden Subventionserhöhungen<br />
gegenüberstehen werden und das Projekt somit Gefahr<br />
läuft, ausgehungert zu werden.<br />
Vordringlichste Maßnahmen zu Artikel 6<br />
- Die Pflichtuntersuchung am Gesundheitsamt muss kostenlos<br />
sein. Sie muss von und durch Fachärztinnen und<br />
Fachärzte – <strong>der</strong>zeit gibt es keine/n Einzige/n – erfolgen, und<br />
die Untersuchungszeiten müssen ausgeweitet werden.<br />
- Angebote von zumindest einer „geheimen Notwohnung“<br />
mit entsprechen<strong>der</strong> Betreuung für von Menschenhandel<br />
und/o<strong>der</strong> sexueller Gewalt und Ausbeutung<br />
betroffene Frauen; <strong>der</strong>zeit gibt es für sie in <strong>Graz</strong><br />
keine Unterbringungsmöglichkeit (Schutzwohnungen),<br />
son<strong>der</strong>n sie müssen nach Wien gebracht werden.<br />
- Schaffung <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Prozessbegleitung, u.a.<br />
durch eine Spezialistin für „Prostitutionsfälle“, z.B. über<br />
den Verein TARA<br />
- Weiters dringend notwendige Än<strong>der</strong>ungen sind<br />
Bundes- bzw. Län<strong>der</strong>sache, für <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung sich<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> einsetzen muss.<br />
Artikel 9<br />
2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen<br />
Rechte wie Männern in Bezug auf Erwerb, Wechsel<br />
o<strong>der</strong> Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
stellen sie sicher, dass sich we<strong>der</strong> durch<br />
eine Eheschließung mit einem Auslän<strong>der</strong> noch durch<br />
Wechsel <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Mannes im<br />
Laufe <strong>der</strong> Ehe automatisch die Staatsangehörigkeit<br />
<strong>der</strong> Frau än<strong>der</strong>t, diese dadurch staatenlos wird o<strong>der</strong><br />
ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen<br />
wird.<br />
3. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen<br />
105<br />
Rechte wie Männern in Bezug auf die Staatsangehörigkeit<br />
ihrer Kin<strong>der</strong>.<br />
Theoretisch wird nach dem Gesetzeswortlaut kein Geschlecht<br />
bevorzugt behandelt. Geschlechtsneutrale Formulierungen<br />
eines Gesetzes schließen Ungleichbehandlungen<br />
aufgrund des Geschlechtes jedoch noch nicht aus.<br />
Benachteilungen gibt es vor allem beim Erwerb <strong>der</strong> (österreichischen)<br />
Staatsangehörigkeit aufgrund <strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />
und tatsächlichen Lebensbedingungen<br />
von Frauen: Schlechtere o<strong>der</strong> von Österreich nicht anerkannte<br />
Ausbildungen von zugewan<strong>der</strong>ten Frauen, tatsächliche<br />
Verantwortung für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n<br />
(und an<strong>der</strong>en Verwandten) und damit geringere zeitliche<br />
Flexibilität und an<strong>der</strong>e den Geschlechtsrollen zugeordnete<br />
Faktoren verringern die Chancen von Frauen, am<br />
Arbeitsmarkt existenzsichernd Fuß zu fassen, vor allem<br />
in besser bezahlten Bereichen. Damit einhergehend<br />
vermin<strong>der</strong>t sich auch die Möglichkeit, als zugewan<strong>der</strong>te<br />
Frau die (österreichische) Staatsangehörigkeit zu erwerben<br />
– diese setzt nämlich unter an<strong>der</strong>em an einer ausreichenden<br />
finanziellen Absicherung an.<br />
Frauen sind häufig gezwungen, aus aufenthaltsrechtlichen<br />
und/o<strong>der</strong> existenziellen Gründen bei ihren Ehemännern<br />
zu verharren und auch Gewalt zu erdulden, aus<br />
Angst, sonst aus Österreich ausgewiesen zu werden.<br />
Ein automatischer Verlust o<strong>der</strong> eine automatische Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit lediglich aufgrund von Heirat<br />
ist in Österreich nicht möglich, außer auf Antrag bei<br />
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />
Vordringlichste Maßnahmen zu Artikel 9<br />
- Dringend notwendige Än<strong>der</strong>ungen sind Bundes- bzw.<br />
Län<strong>der</strong>sache, für <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong><br />
einsetzen muss.<br />
Artikel 10<br />
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen<br />
zur Beseitigung <strong>der</strong> Diskriminierung <strong>der</strong> Frau, um ihr im<br />
Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu<br />
gewährleisten und auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gleichberechtigung<br />
von Mann und Frau insbeson<strong>der</strong>e Folgendes sicherzustellen:<br />
a) gleiche Bedingungen bei <strong>der</strong> Berufsberatung, bei<br />
<strong>der</strong> Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von<br />
Zeugnissen an Bildungseinrichtungen je<strong>der</strong> Art sowohl<br />
in ländlichen als auch in städtischen Gebieten;<br />
diese Gleichberechtigung gilt für die vorschulische,<br />
allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die höhere<br />
fachliche Ausbildung sowie für jede Art <strong>der</strong> Berufsausbildung;<br />
b) (…)