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Download Kapitel 5 (PDF, 785 KB) - Volker Leib

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gen im Anhang des Grünbuches erfüllten, den Zuschlag erhalten sollten. Doch es blieb offen,<br />

wer feststellen sollte, ob den Vorschriften genüge getan wurde und wie man „die ersten fünf“<br />

ermitteln konnte. Die Kritik lief darauf hinaus, daß erst klare Verfahren vorliegen müßten,<br />

bevor neue gTLDs eingeführt werden könnten.<br />

Weitere Kritikpunkte betrafen den Markenschutz und die Konfliktschlichtung. Die<br />

Markenvertreter behielten wie im IAHC ihre Linie bei, daß neue gTLDs immer kostenintensiv<br />

für die Markeninhaber seien, da sie ihre Titel in jeder neuen TLD verteidigen<br />

mußten. Die International Trademark Association malte in ihrem Kommentar ein düsteres<br />

Bild: „The unconstrained proliferation of gTLDs will act to undermine the existing trademark<br />

system“. 168 Andere Gruppierungen befürchteten hingegen, daß der Markenschutz gegenüber<br />

den Rechten der Domain-Inhaber unverhältnismäßig stark gemacht würde. Dazu würde ein<br />

völlig unübersichtliches System beitragen, wenn, wie im Grünbuch vorgesehen, jeder<br />

Registrar ein eigenes Konfliktschlichtungsverfahren aufbauen würde. Generell warfen viele<br />

Kommentatoren Magaziner und der NTIA vor, daß das Grünbuch viel zu detailliert sei und<br />

Sachverhalte regeln wolle, die besser der neuen Organisation überlassen werden sollten,<br />

während die entscheidenden Fragen der Autoritäts- und Kompetenzverteilung, der Verantwortlichkeit<br />

sowie der politischen Kontrolle und Regulierung im Zwielicht blieben. Das<br />

gTLD-MoU Policy Advisory Body brachte die Ambivalenz des Grünbuchs auf den Punkt: „It<br />

is vague when it comes to important matters, like how regulation will actually be done; and it<br />

is very specific where it shouldn’t be, as in the specification of technical standards.“ 169<br />

An einem weiteren Punkt mußte der Wettbewerbsimperativ der US-Regierung zurückstecken.<br />

Das Grünbuch sprach sich dafür aus, möglichst auch auf der Ebene der Registries<br />

Wettbewerb einzuführen und mit for-profit Registries zu operieren. Diesem Ansinnen wurde<br />

durch kompetente Argumente in so überwältigendem Ausmaß widersprochen, daß die Federal<br />

Trade Commission sich genötigt sah, ihre „Minderheitsmeinung“ als Stellungnahme in den<br />

Prozeß einzubringen. 170 Die Diskussion entzündete sich an der Frage, ob im Falle profitorientierter<br />

Registries Lock-in-Phänomene und hohe Wechselkosten aufträten, die die<br />

Domain-Inhaber schädigen könnten. Als Tatsache wurde von allen Seiten anerkannt, daß nach<br />

dem Stand der Technik Registries Monopole darstellten, so daß die Portabilität von Namen in<br />

168 <br />

169 3/20/98 Submitted DNS Comments<br />

Alternativ: <br />

170 <br />

180

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