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Islam - Antworten auf die Fragen unserer Zeit - Ahmadiyya Muslim ...

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Wirtschaftlicher Friede<br />

rissen wurden. Sie sagen, dass für jeden ju ristischen Vorgang das Zeugnis<br />

zweier Frauen unabdingbar ist im Vergleich zu demjenigen eines<br />

Mannes, wann immer dasjenige ei nes Mannes genüge. Aufgrund des<br />

völligen Missverstehens der Be deutung <strong>die</strong>ser Verse, haben sie <strong>die</strong> Rolle<br />

von männlichen und weiblichen Zeugen innerhalb der islamischen<br />

Jurisprudenz voll kommen falsch begriffen. Sie denken, dass, wenn der<br />

Heilige Qur-ân einen Mann als Zeugen benötigt, <strong>die</strong>s stattdessen durch<br />

das Zeugnis zweier Frauen ersetzt werden kann; wenn das Zeug nis<br />

zweier Männer benötigt wird, wird das Zeugnis von vier Frau en benötigt;<br />

und wenn vier Männer als Zeugen benötigt werden, werden acht<br />

Frauen benötigt, um das gleiche zu bezeugen.<br />

Dieses Konzept ist derart wirklichkeitsfremd und den Qur-âni-schen<br />

Lehren derart zuwider, dass man verärgert ist, in <strong>die</strong>ser wichtigen juristischen<br />

Angelegenheit ein dermaßen mittelalterlicher Standpunkt<br />

wahrgenommen wird. Hinsicht lich <strong>die</strong>ser Verse sollten <strong>die</strong> folgenden<br />

Punkte berücksichtigt wer den:<br />

1. Die Verse erfordern in keinster Weise das Zeugnis beider Frauen;<br />

2. Die Rolle der zweiten Frau ist deutlich bestimmt und dar<strong>auf</strong> festgelegt,<br />

<strong>die</strong> einer Besitzerin zu sein;<br />

3. Falls <strong>die</strong> zweite Frau, <strong>die</strong> kein Zeugnis ablegt, glaubt, dass irgendein<br />

Teil der Aussage der Zeugin dar<strong>auf</strong> hindeutet, dass <strong>die</strong> Zeugin<br />

den Sinn des Handels nicht vollkommen verstanden hat, kann sie<br />

<strong>die</strong>se daran erinnern und <strong>die</strong> Zeugin dabei unterstützen, ihr Verständnis<br />

zu überprüfen oder ihre Erinnerung <strong>auf</strong>zufrischen.<br />

4. Es obliegt vollkommen jener Frau, <strong>die</strong> bezeugt, mit ihrer Beisitzerin<br />

übereinzustimmen oder nicht übereinzustimmen. Ihr Zeugnis<br />

bleibt ein alleinstehendes, unabhängiges Zeugnis, und im Falle,<br />

dass sie anderer Meinung als ihre Beisitzerin ist, wäre das ihrige<br />

das letzte Wort.<br />

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