Diplomarbeit zu Temelin & Melker Prozess - Plage
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ausreichend großer Teil des europäischen Binnenmarktes betroffen ist. „Ausreichend“<br />
heißt in diesem Fall, dass das Unternehmen eine „marktbeherrschende“ Stellung im<br />
europäischen Binnenmarkt einnimmt. Normalerweise reicht ein Marktanteil von 50 %<br />
des europäischen Binnenmarktes aus damit ein Unternehmen als marktbeherrschend<br />
gilt. (Europäische Kommission 2003) Dabei ist noch nicht die marktbeherrschende<br />
Stellung allein strafbar, sondern nur, wenn das Unternehmen durch Praktiken, wie <strong>zu</strong>m<br />
Beispiel Preisdumping oder Einschränkung der Handlungsfreiheit der Mitkonkurrenten,<br />
den Wettbewerb verzerrt. Dann ist der Tatbestand des Missbrauchs der marktbeherrschenden<br />
Stellung gegeben, der in Artikel 82 des EG-Vertrages untersagt wird<br />
(ebd.). Bei den tschechischen Stromexporten ist das nicht der Fall, da der Umfang der<br />
Exporte nicht ausreicht. Das war vermutlich auch der Grund, warum die Europäische<br />
Kommission der Beschwerde Oberösterreichs gegen die Tschechische Republik nicht<br />
nachgegangen ist.<br />
Nun möchte ich <strong>zu</strong>m nächsten Bereich kommen – dem § 13 des ElWOG. Der<br />
österreichische Stromregulator Energie-Control GmbH hat per Verordnung vom<br />
Dezember 2001 bestimmt, dass Stromlieferverträge mit Drittstaaten aufgrund von<br />
Sicherheitsbedenken als un<strong>zu</strong>lässig erklärt werden müssen. Diese Verordnung wurde<br />
auf Basis des § 13 des ElWOG erlassen. Der genaue Wortlaut war:<br />
„Stromlieferungsverträge bei Strombe<strong>zu</strong>g aus Drittstaaten, die den Be<strong>zu</strong>g von<br />
elektrischer Energie <strong>zu</strong>r inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten <strong>zu</strong>m Gegenstand<br />
haben, die <strong>zu</strong>r Deckung ihres Bedarfs elektrische Energie aus in Anlagen erzeugen, die<br />
nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder<br />
mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen<br />
Menschen (…) ausgeht (…) sind un<strong>zu</strong>lässig.“ (Verfassungsgerichtshof 2003, G<br />
121/03ua).<br />
Die Liste dieser Drittstaaten umfasste anfangs 20 Staaten des mittel- und<br />
osteuropäischen Raumes, die allerdings nicht alle über KKWs verfügten. Auf Druck der<br />
Europäischen Kommission wurde diese Liste modifiziert, da sie praktisch ein<br />
Importverbot für Strom aus bestimmten Ländern darstellte und der Verdacht bestand,<br />
dass diese Verordnung dem Gemeinschaftsrecht widersprach (ebd.). Einige dieser<br />
Länder sind Beitrittskandidaten und haben Assoziierungsabkommen mit der EU<br />
abgeschlossen. Das bedeutet, dass der gemeinschaftliche Acquis bereits vor dem Beitritt<br />
an<strong>zu</strong>wenden ist. Die Liste jener Staaten auf die die Vorausset<strong>zu</strong>ng des § 13 Abs. 1<br />
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