25.06.2014 Aufrufe

Diplomarbeit zu Temelin & Melker Prozess - Plage

Diplomarbeit zu Temelin & Melker Prozess - Plage

Diplomarbeit zu Temelin & Melker Prozess - Plage

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ausreichend großer Teil des europäischen Binnenmarktes betroffen ist. „Ausreichend“<br />

heißt in diesem Fall, dass das Unternehmen eine „marktbeherrschende“ Stellung im<br />

europäischen Binnenmarkt einnimmt. Normalerweise reicht ein Marktanteil von 50 %<br />

des europäischen Binnenmarktes aus damit ein Unternehmen als marktbeherrschend<br />

gilt. (Europäische Kommission 2003) Dabei ist noch nicht die marktbeherrschende<br />

Stellung allein strafbar, sondern nur, wenn das Unternehmen durch Praktiken, wie <strong>zu</strong>m<br />

Beispiel Preisdumping oder Einschränkung der Handlungsfreiheit der Mitkonkurrenten,<br />

den Wettbewerb verzerrt. Dann ist der Tatbestand des Missbrauchs der marktbeherrschenden<br />

Stellung gegeben, der in Artikel 82 des EG-Vertrages untersagt wird<br />

(ebd.). Bei den tschechischen Stromexporten ist das nicht der Fall, da der Umfang der<br />

Exporte nicht ausreicht. Das war vermutlich auch der Grund, warum die Europäische<br />

Kommission der Beschwerde Oberösterreichs gegen die Tschechische Republik nicht<br />

nachgegangen ist.<br />

Nun möchte ich <strong>zu</strong>m nächsten Bereich kommen – dem § 13 des ElWOG. Der<br />

österreichische Stromregulator Energie-Control GmbH hat per Verordnung vom<br />

Dezember 2001 bestimmt, dass Stromlieferverträge mit Drittstaaten aufgrund von<br />

Sicherheitsbedenken als un<strong>zu</strong>lässig erklärt werden müssen. Diese Verordnung wurde<br />

auf Basis des § 13 des ElWOG erlassen. Der genaue Wortlaut war:<br />

„Stromlieferungsverträge bei Strombe<strong>zu</strong>g aus Drittstaaten, die den Be<strong>zu</strong>g von<br />

elektrischer Energie <strong>zu</strong>r inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten <strong>zu</strong>m Gegenstand<br />

haben, die <strong>zu</strong>r Deckung ihres Bedarfs elektrische Energie aus in Anlagen erzeugen, die<br />

nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder<br />

mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen<br />

Menschen (…) ausgeht (…) sind un<strong>zu</strong>lässig.“ (Verfassungsgerichtshof 2003, G<br />

121/03ua).<br />

Die Liste dieser Drittstaaten umfasste anfangs 20 Staaten des mittel- und<br />

osteuropäischen Raumes, die allerdings nicht alle über KKWs verfügten. Auf Druck der<br />

Europäischen Kommission wurde diese Liste modifiziert, da sie praktisch ein<br />

Importverbot für Strom aus bestimmten Ländern darstellte und der Verdacht bestand,<br />

dass diese Verordnung dem Gemeinschaftsrecht widersprach (ebd.). Einige dieser<br />

Länder sind Beitrittskandidaten und haben Assoziierungsabkommen mit der EU<br />

abgeschlossen. Das bedeutet, dass der gemeinschaftliche Acquis bereits vor dem Beitritt<br />

an<strong>zu</strong>wenden ist. Die Liste jener Staaten auf die die Vorausset<strong>zu</strong>ng des § 13 Abs. 1<br />

132

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!