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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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strukturellen Defizits des B<strong>und</strong>eshaushalts lagen drei verschiedene Formulierungen<br />

vor. Um die Definition einer „konjunkturgerechten“ Rückführung<br />

in den Jahren einer „positiven Produktionslücke“, also in konjunkturell<br />

guten Zeiten, entspann sich in der <strong>Kommission</strong>ssitzung eine lebhafte<br />

Diskussion 157 , die schließlich mit der Festlegung des Schwellenwerts auf<br />

„ein Prozent des BIP“ <strong>und</strong> mit der Einigung auf den Wortlaut „in Jahren mit<br />

positiver Veränderung der Produktionslücke“ sowie „in gleichmäßigen<br />

Schritten“ abgeschlossen wurde.<br />

In der Schlussabstimmung der 19. Sitzung wurden die Vorschläge der<br />

<strong>Kommission</strong> im Gesamtpaket verabschiedet. 158<br />

1.1.5 Rechtliche Zulässigkeit einer gr<strong>und</strong>gesetzlichen Schuldenregelung<br />

für B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder<br />

1.1.5.1 Ausgangslage <strong>und</strong> Problemstellung<br />

Durch den <strong>von</strong> der Föderalismuskommission II erarbeiteten Vorschlag soll<br />

eine neue für B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder gemeinsam verbindliche Schuldenregelung<br />

ins Gr<strong>und</strong>gesetz eingefügt werden. Dazu soll u. a. Artikel 109 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

[Haushaltswirtschaft in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern] verändert werden. <strong>Die</strong> nähere<br />

Ausgestaltung für die Länder bewirkt u. a., dass es ihnen ab 2020 untersagt<br />

ist, außer <strong>zur</strong> Berücksichtigung einer <strong>von</strong> der Normallage abweichenden<br />

konjunkturellen Entwicklung <strong>und</strong> in näher bestimmten Ausnahmefällen<br />

ihre Haushalte durch die Aufnahme <strong>von</strong> Krediten auszugleichen. Damit ist<br />

für die Länder keine so genannte strukturelle Verschuldung mehr zulässig.<br />

Diskutiert, aber weit mehrheitlich verneint wurde die Frage, ob diese<br />

Schuldenregelung derart in die Haushaltsautonomie der Länder eingreift,<br />

dass gegen die so genannte Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz verstoßen wird.<br />

1.1.5.2 Darstellung der verschiedenen Lösungsansätze <strong>und</strong><br />

Diskussionsverlauf<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kommission</strong> führte in der 2. Sitzung am 29. März 2007 bei der so<br />

genannten Anberatung der Finanzthemen eine erste Generalaussprache zu<br />

einer möglichen Schuldenregelung, bei der im Zusammenhang mit den<br />

Fragen der Notwendigkeit, Wirksamkeit <strong>und</strong> Ausgestaltung einer solchen<br />

Regelung bereits auch deren rechtliche Verankerung andiskutiert wurde.<br />

157 Protokoll 19. Sitzung, S. 594 C ff.<br />

158 Protokoll 19. Sitzung, S. 616 D<br />

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