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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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1.1.3.6 Konjunkturbereinigte, investitionsorientierte<br />

Verschuldungsbegrenzung<br />

Das <strong>von</strong> der <strong>Kommission</strong> beigezogene Sondergutachten 59 des Sachverständigenrats<br />

<strong>zur</strong> Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR)<br />

„Staatsverschuldung wirksam begrenzen“ enthielt einen Vorschlag für die<br />

Reform der gegenwärtigen Regelungen <strong>zur</strong> Verschuldungsbegrenzung, der<br />

sich am Modell einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik orientierte.<br />

Danach sollte Staatsverschuldung nicht pauschal verboten, sondern am<br />

Gr<strong>und</strong>gedanken des Artikels 115 Gr<strong>und</strong>gesetz festgehalten werden. Eine<br />

zulässige Verschuldung sollte aber auf die das öffentliche Vermögen<br />

erhöhenden Investitionen <strong>und</strong> die Glättung kurzfristiger Einnahmeschwankungen<br />

beschränkt werden. Zugleich sollten durch ein darauf abgestimmtes<br />

Regelwerk die Einhaltung dieser Verschuldungsbegrenzung sichergestellt<br />

<strong>und</strong> gleichwohl erfolgte Verstöße sanktioniert werden. 60<br />

In seinem Gutachten forderte der SVR eine langfristig objektbezogene, an<br />

den Nettoinvestitionen orientierte Verschuldungsbegrenzung. Er regte an,<br />

den Investitionsbegriff in Artikel 115 Gr<strong>und</strong>gesetz zu modifizieren.<br />

Abschreibungen seien heraus<strong>zur</strong>echnen, da Ersatzinvestitionen nicht zu<br />

einer Erhöhung des staatlichen Reinvermögens führten, Einnahmen aus<br />

Desinvestitionen wie zum Beispiel Privatisierungserlöse seien gegen<strong>zur</strong>echnen<br />

<strong>und</strong> Doppelzählungen bei verschiedenen Gebietskörperschaften zu<br />

vermeiden, so dass in der Summe nur eigenfinanzierte Nettoinvestitionen<br />

über Kredite finanziert werden dürften. 61<br />

Der SVR rechnete bei der Realisierung seines Modells einer investitionsorientierten<br />

Verschuldung mit einer langfristig konstanten gesamtstaatlichen<br />

Schuldenstands quote <strong>von</strong> etwas unter 40 Prozent des BIP. Zudem sei die<br />

Präzisierung des Investitionsbegriffs im Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetz sowie in<br />

der B<strong>und</strong>eshaus halts ordnung <strong>und</strong> den Landeshaushaltsordnungen leicht<br />

umzusetzen.<br />

<strong>Die</strong> des Weiteren vom SVR vorgeschlagene Schuldenschranke knüpfte im<br />

Sinne einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik an die konjunkturbereinigte<br />

Entwicklung der regulären Einnahmen <strong>und</strong> damit an die „Schweizer<br />

Schuldenbremse“ 62 an. <strong>Die</strong> Konjunkturbereinigung <strong>zur</strong> Ermittlung des<br />

Ausgabenplafonds solle nach einem aggregierten Verfahren erfolgen, indem<br />

die (Steuer-) Einnahmen mit einem Konjunkturfaktor multipliziert werden.<br />

59 SVR, K-Drs. 002<br />

60 SVR, K-Drs. 002, S. 3<br />

61 SVR, K-Drs. 002, S. 3 <strong>und</strong> 4<br />

62 Siehe Teil II 1.1.3.4<br />

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