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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2 In diesem Nachtrag dürfen keine neuen<br />

Maßnahmen veranschlagt werden, die zu<br />

Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen<br />

führen.<br />

3 Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente<br />

wird ausschließlich die erwartete<br />

wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert.<br />

4 <strong>Die</strong> Regelungen des § 7 bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 9 Inkrafttreten; Übergangsregelung<br />

(1) <strong>Die</strong>ses Gesetz tritt am Tag nach seiner<br />

Verkündung in Kraft.<br />

(2) <strong>Die</strong>ses Gesetz ist erstmals auf den B<strong>und</strong>eshaushalt<br />

des Jahres 2011 anzuwenden.<br />

(3) § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes findet im<br />

Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.<br />

Dezember 2015 mit der Maßgabe Anwen-<br />

Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht entgegengewirkt<br />

werden kann. <strong>Die</strong> Obergrenze<br />

für eine Überschreitung der Regelgrenze<br />

der strukturellen Verschuldung im Rahmen<br />

eines Nachtrags wird in Höhe <strong>von</strong><br />

3 vom H<strong>und</strong>ert der veranschlagten Steuereinnahmen<br />

festgelegt.<br />

Satz 2 beinhaltet das Verbot, mit dem<br />

Nachtrag neue Maßnahmen (z.B. auch<br />

Leistungsverbesserungen) zu veranschlagen,<br />

die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen<br />

führen. Mit dieser Regelung<br />

wird ausdrücklich sichergestellt, dass die<br />

strukturelle Verschuldungskomponente<br />

nicht durch zusätzliche diskretionäre Maßnahmen<br />

erhöht wird <strong>und</strong> damit die für die<br />

strukturelle Verschuldung geltende Grenze<br />

umgangen wird. <strong>Die</strong> Regelung gilt vielmehr<br />

nur für unvorhergesehene Abweichungen,<br />

die sich im Vollzug ergeben<br />

haben <strong>und</strong> die bestehenden Kreditermächtigungen<br />

überschreiten <strong>und</strong> damit einen<br />

Nachtragshaushalt erforderlich machen.<br />

Satz 3 bestimmt, dass <strong>zur</strong> Neuermittlung<br />

der Konjunkturkomponente zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung des Nachtragshaushalts<br />

allein eine Veränderung des erwarteten<br />

Bruttoinlandsproduktes berücksichtigt<br />

<strong>und</strong> keine neue Potenzialschätzung<br />

vorgenommen wird.<br />

Satz 4 stellt klar, dass eine auf der<br />

zusätzlichen Ermächtigung beruhende<br />

Überschreitung der Regelgrenze der strukturellen<br />

Verschuldung im Unterschied<br />

<strong>zur</strong> Sondersituation nach § 6 das Kontrollkonto<br />

belastet. Kreditaufnahmen aufgr<strong>und</strong><br />

des Nachtragshaushaltes, die sich in der<br />

rückwirkenden Betrachtung nach § 7 als<br />

strukturell erweisen <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Überschreitung<br />

der Grenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2<br />

führen, werden daher auf dem Kontrollkonto<br />

verbucht. Hierdurch ist die Einhaltung<br />

des Gr<strong>und</strong>satzes nach Artikel 115<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz sichergestellt.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift regelt das Inkrafttreten<br />

<strong>und</strong> konkretisiert in Absatz 3 auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Ermächtigung in Artikel<br />

143d Absatz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz den für den<br />

B<strong>und</strong> bis Ende des Jahres 2015 geltenden<br />

Anpassungspfad.<br />

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