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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2.14.3.2 Projektförderung des B<strong>und</strong>es in der Forschung<br />

Es soll eine eigenständige Kompetenz des B<strong>und</strong>es für Projektförderung ins<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz eingefügt werden, ggf. soll die Erforderlichkeitsprüfung nach<br />

Artikel 72 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz für die Förderung der wissenschaftlichen<br />

Forschung (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 13) gestrichen werden. MdB Petra<br />

Merkel (SPD) hielt die Kompetenz des B<strong>und</strong>es für eine eigenständige<br />

Projektförderung in der Forschung, obwohl geübte Praxis, für verfassungsrechtlich<br />

nicht hinreichend gesichert. Ziel des Vorschlags sei die Absicherung<br />

der langjährigen <strong>und</strong> bewährten Praxis eigenständiger Projektförderung<br />

des B<strong>und</strong>es in der Forschung <strong>und</strong> Schaffung <strong>von</strong> Klarheit über die<br />

Kompetenzen des B<strong>und</strong>es.<br />

<strong>Die</strong> Länder 823 wiesen zusammenfassend darauf hin, dass die Forschungsförderung<br />

im Schwerpunkt gemeinsam durch B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder (Vereinbarungen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> Artikel 91b Gr<strong>und</strong>gesetz), außerhalb <strong>von</strong> Artikel<br />

91b durch den B<strong>und</strong> (Projektförderungen insbesondere des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

für Bildung <strong>und</strong> Forschung) <strong>und</strong> durch die einzelnen Länder erfolge.<br />

Eine Verfassungsgr<strong>und</strong>lage für Projektförderungen des B<strong>und</strong>es sei gegeben<br />

(Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Finanzierungskompetenz aus Artikel 74<br />

Absatz 1 Nr. 13 – Förderung der wissenschaftlichen Forschung – i.V.m.<br />

Artikel 87 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 104a Absatz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz). <strong>Die</strong> Transparenz<br />

der Projektförderungen des B<strong>und</strong>es werde durch Unterrichtung in der<br />

seit 2008 bestehenden Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (wie zuvor in<br />

der BLK) gewährleistet. Ein Regelungsbedarf für Projektförderungen des<br />

B<strong>und</strong>es bestehe daher nicht. <strong>Die</strong> Gegenstände, bei denen für das Gesetzgebungsrecht<br />

des B<strong>und</strong>es die Erforderlichkeitsklausel fortbestehe (Artikel 72<br />

Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz), seien Ergebnis der B<strong>und</strong>-Länder-Verständigung über<br />

die Föderalismusreform I. Für eine Revision des Ergebnisses der Föderalismusreform<br />

I bestehe keine Veranlassung.<br />

2.14.3.3 Ausbildungshilfen<br />

<strong>Die</strong> Erforderlichkeitsprüfung nach Artikel 72 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz auf dem<br />

Gebiet der konkurrierenden B<strong>und</strong>esgesetzgebung für die Regelung der<br />

Ausbildungsbeihilfen (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 13 Gr<strong>und</strong>gesetz) soll gestrichen<br />

werden. Das BAföG <strong>und</strong> das Meister-BAföG hätten sich als Gemeinschaftsaufgaben<br />

<strong>von</strong> B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern bewährt. Es solle sichergestellt<br />

werden, dass die Ausbildungsbeihilfen als zentrales Instrument der Finanzierung<br />

akademischer <strong>und</strong> beruflicher Bildung im Interesse <strong>von</strong> B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern erhalten blieben. Daher sollten die <strong>gemeinsame</strong> Kompetenz <strong>und</strong><br />

823 AU 042, S. 54<br />

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