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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Absatz 2<br />

Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet<br />

das Koordinierungsgremium auf<br />

Antrag des B<strong>und</strong>es oder eines Viertels<br />

seiner Mitglieder.<br />

Absatz 3<br />

Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> einer Mehrheit<br />

<strong>von</strong> elf Ländern zustande, welche<br />

mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile<br />

nach dem Königsteiner<br />

Schlüssel abbildet.<br />

§ 5 Vergabe<br />

Absatz 1<br />

1Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist<br />

<strong>gemeinsame</strong> Vergabestelle des B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Länder einschließlich der mittelbaren<br />

B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesverwaltung<br />

eine vom B<strong>und</strong>esministerium des Innern<br />

zu bestimmende B<strong>und</strong>esbehörde.<br />

2 Der B<strong>und</strong> kann Unternehmen mit dem<br />

Aufbau <strong>und</strong> dem Betrieb des Verbindungsnetzes<br />

beauftragen.<br />

196<br />

Absatz 2 regelt das Antragsrecht auf einen<br />

Beschluss nach Absatz 1.<br />

Nach Absatz 3 bedarf es für das Zustandekommen<br />

eines Beschlusses der<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> eines<br />

doppelten Quorums <strong>von</strong> mindestens elf<br />

Ländern, sofern diese Länderstimmen<br />

zwei Drittel der nach dem Königsteiner<br />

Schlüssel vorgesehenen Finanzverteilung<br />

<strong>gemeinsame</strong>r Kosten unter den Ländern<br />

entsprechen. Der Königsteiner Schlüssel<br />

wird <strong>von</strong> der Geschäftsstelle der B<strong>und</strong>-<br />

Länder-<strong>Kommission</strong> für Bildungsplanung<br />

<strong>und</strong> Forschungsförderung entsprechend<br />

Steuereinnahmen <strong>und</strong> Bevölkerungszahl<br />

der Länder errechnet <strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

veröffentlicht. Maßgeblich ist der<br />

im Kalenderjahr vor der Beschlussfassung<br />

veröffentlichte Schlüssel.<br />

Nach Absatz 1 Satz 1 tritt eine vom<br />

B<strong>und</strong>esministerium des Innern zu<br />

bestimmende B<strong>und</strong>esbehörde hinsichtlich<br />

des Verbindungsnetzes als <strong>gemeinsame</strong><br />

Vergabestelle für B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder einschließlich<br />

der mittelbaren B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong><br />

Landesverwaltung auf. <strong>Die</strong> Vorschrift ist<br />

angelehnt an § 2 Absatz 2 des Gesetzes<br />

über die Errichtung einer B<strong>und</strong>esanstalt<br />

für den Digitalfunk der Behörden <strong>und</strong><br />

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben<br />

(BDBOS-Gesetz – BDBOSG). Sie trägt<br />

ebenso wie § 6 dem Umstand Rechnung,<br />

dass die Verantwortung für die Vergabe<br />

<strong>und</strong> den Betrieb eines Netzes, welches als<br />

übergreifende Basisinfrastruktur dienen<br />

soll, beim B<strong>und</strong> liegt.<br />

<strong>Die</strong> kraft Gesetzes angeordnete Zuständigkeitsübertragung<br />

<strong>von</strong> Vergabeangelegenheiten<br />

an den B<strong>und</strong> lässt die Notwendigkeit<br />

einer entsprechenden Delegation auf<br />

den B<strong>und</strong> entfallen.<br />

Satz 2 stellt entsprechend der vergleichbaren<br />

Vorschrift des § 2 Absatz 3 BDBOSG<br />

klar, dass der B<strong>und</strong> Unternehmen mit dem<br />

Aufbau <strong>und</strong> den Betrieb des Verbindungsnetzes<br />

beauftragen kann.

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