02.12.2012 Aufrufe

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1.2.2 Empfehlungen der <strong>Kommission</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Kommission</strong> empfahl folgende Regelungen für die Gewährung <strong>von</strong><br />

Konsolidierungshilfen:<br />

Artikel 143d Absatz 2 <strong>und</strong> 3 Gr<strong>und</strong>gesetz -neu-<br />

Artikel 143d Gr<strong>und</strong>gesetz – Absatz 2<br />

<strong>und</strong> 3<br />

[Konsolidierungshilfen]<br />

Absatz 2<br />

1 Als Hilfe <strong>zur</strong> Einhaltung der Vorgaben<br />

des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1.<br />

Januar 2020 können den Ländern Berlin,<br />

Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong><br />

Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011<br />

bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem<br />

Haushalt des B<strong>und</strong>es in Höhe <strong>von</strong> insgesamt<br />

800 000 000 Euro jährlich gewährt<br />

werden.<br />

2 Da<strong>von</strong> entfallen auf Bremen 300 000 000<br />

Euro, auf das Saarland 260 000 000 Euro<br />

<strong>und</strong> auf Berlin, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong><br />

Schleswig-Holstein jeweils 80 000 000<br />

Euro.<br />

3 <strong>Die</strong> Hilfen werden auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

einer Verwaltungsvereinbarung nach<br />

Maßgabe eines B<strong>und</strong>esgesetzes mit<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates geleistet.<br />

4 <strong>Die</strong> Gewährung der Hilfen setzt einen<br />

vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite<br />

bis zum Jahresende 2020 voraus.<br />

112<br />

Begründung<br />

Satz 1 schafft die verfassungsrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Gewährung <strong>von</strong> Konsolidierungshilfen<br />

der b<strong>und</strong>esstaatlichen<br />

Gemeinschaft an die genannten Länder.<br />

<strong>Die</strong> Hilfen sollen es den Ländern vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> ihrer im Vergleich zu den<br />

übrigen Ländern schwierigen Haushaltssituation<br />

ermöglichen, die Vorgabe eines<br />

strukturell ausgeglichenen Haushalts, die<br />

sich aus Artikel 109 Absatz 3 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

ergibt, zum 1. Januar 2020, als dem nach<br />

Absatz 1 insoweit maßgeblichen Termin,<br />

einzuhalten.<br />

Dabei wurden insbesondere die Zinslasten,<br />

Schuldenstände <strong>und</strong> Haushaltsstrukturen<br />

berücksichtigt. <strong>Die</strong> Hilfen sollen<br />

daher für den Zeitraum <strong>von</strong> 2011 bis 2019<br />

gewährt werden.<br />

Satz 2 regelt die Verteilung des Gesamtjahresbetrages<br />

<strong>von</strong> 800 Mio. Euro auf die<br />

einzelnen hilfeberechtigten Länder.<br />

Dabei wurden insbesondere die Zinslasten,<br />

Schuldenstände <strong>und</strong> Haushaltsstrukturen<br />

berücksichtigt.<br />

Satz 3 gibt vor, dass die Hilfen auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage einer noch zu schließenden<br />

Verwaltungsvereinbarung gewährt werden.<br />

<strong>Die</strong> wesentlichen Inhalte der Verwaltungsvereinbarung<br />

werden durch ein B<strong>und</strong>esgesetz<br />

vorgegeben.<br />

Satz 4 verlangt als Voraussetzung für<br />

die Gewährung der Hilfeleistung an die<br />

einzelnen Länder, dass diese sich in<br />

der Verwaltungsvereinbarung zu einem<br />

vollständigen Abbau ihrer strukturellen<br />

Finanzierungsdefizite bis zum Ablauf des<br />

Jahres 2020 verpflichten. Nur mit dieser<br />

Maßgabe rechtfertigen sich die Hilfeleistungen<br />

<strong>von</strong> B<strong>und</strong> <strong>und</strong> übrigen Ländern,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!