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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Absatz 5 (Änderungen fett)<br />

1 Sanktionsmaßnahmen der Europäischen<br />

Gemeinschaft im Zusammenhang mit den<br />

Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags<br />

<strong>zur</strong> Gründung der Europäischen Gemeinschaft<br />

<strong>zur</strong> Einhaltung der Haushaltsdisziplin<br />

tragen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder im Verhältnis<br />

65 zu 35.<br />

2 <strong>Die</strong> Ländergesamtheit trägt solidarisch<br />

35 vom H<strong>und</strong>ert der auf die Länder<br />

ent fallenden Lasten entsprechend ihrer<br />

Einwohnerzahl; 65 vom H<strong>und</strong>ert der<br />

auf die Länder entfallenden Lasten<br />

tragen die Länder entsprechend ihrem<br />

Verursachungsbeitrag.<br />

3 Das Nähere regelt ein B<strong>und</strong>esgesetz, das<br />

der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates bedarf.<br />

begrenzungsregeln Rechnung getragen<br />

werden, indem der Kreditfinanzierungs<br />

spielraum in guten Jahren systematisch<br />

verkürzt wird <strong>und</strong> in schlechten Jahren<br />

über den strukturellen Verschuldungsspielraum<br />

hinausgehende Kreditfinanzierungsmöglichkeiten<br />

geschaffen werden.<br />

Folgeänderung zu Absatz 2.<br />

Der Vorschlag der <strong>Kommission</strong> 20 für eine neue Schuldenregelung orientiert<br />

sich an den Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- <strong>und</strong> Wachstumspakts.<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder haben demgemäß mittelfristig strukturell ausgeglichene<br />

Haushalte anzustreben. <strong>Die</strong> Kreditaufnahme wird <strong>von</strong> der Festlegung auf<br />

den Investitionsbegriff entkoppelt. <strong>Die</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

berücksichtigen stattdessen die konjunkturellen Rahmenbedingungen <strong>und</strong><br />

die strukturelle Situation der einzelnen öffentlichen Haushalte <strong>und</strong> halten<br />

außerdem eine Ausnahme für Notsituationen bereit. Als mittelfristiges Ziel<br />

sind strukturell ausgeglichene Haushalte aufzustellen. In konjunktureller<br />

Hinsicht nimmt die Schuldenregel die durch das Steuer- <strong>und</strong> Transfersystem<br />

bedingten automatischen Stabilisierungswirkungen der öffentlichen<br />

Haushalte auf. Bei annähernd symmetrischem Konjunkturverlauf gleichen<br />

sich Finanzierungsdefizite <strong>und</strong> Finanzierungsüberschüsse im Zeitablauf in<br />

etwa aus, so dass es zu keinem wesentlichen Anstieg des Schuldenstands<br />

kommen kann. 21 <strong>Die</strong>ser Gr<strong>und</strong>satz, in normalen Zeiten ohne Kreditaufnahme<br />

einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, bezieht sich auf den<br />

Haushalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> die jeweiligen Haushalte der Länder. <strong>Die</strong> Verantwortung<br />

des B<strong>und</strong>es für etwaige Defizite der Sozialversicherungsträger<br />

20 K-Drs. 174, S. 6<br />

21 SVR, K-Drs. 002, Rdnr. 61 ff.<br />

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