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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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§ 6 (Steuersatz)<br />

In der Feuerversicherung <strong>und</strong> der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung<br />

§ 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt<br />

galten bisher Steuersätze für die Feuer-<br />

gefasst:<br />

schutzsteuer in Höhe <strong>von</strong> 8 % <strong>und</strong> Versi-<br />

(2) <strong>Die</strong> Steuer beträgt<br />

cherungsteuer in Höhe <strong>von</strong> 14 % bezogen<br />

1. bei der Feuerversicherung <strong>und</strong> bei<br />

auf die gesamte Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

der Feuer-Betriebsunterbrechungsver-<br />

<strong>Die</strong> Steuerschuldner waren also bisher in<br />

sicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1<br />

Höhe <strong>von</strong> 22 % steuerbelastet. Zur Siche-<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a);<br />

rung einer gleichbleibenden Besteuerung<br />

wird daher ein neuer Sondersteuersatz in<br />

2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Höhe <strong>von</strong> 22 % auf den jeweiligen Anteil<br />

Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Feuer-<br />

Buchstabe b) <strong>und</strong><br />

schutzsteuer <strong>und</strong> für die Versicherung-<br />

3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent<br />

steuer gebildet.<br />

(§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe Zur Sicherung einer gleichbleibenden<br />

c).<br />

Besteuerung werden die bisherigen besonderen<br />

Steuersätze für die die Wohngebäude-<br />

<strong>und</strong> die Hausratversicherung an<br />

den Regelsteuersatz angepasst, was <strong>zur</strong><br />

Steuervereinfachung <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Gestaltungsmissbrauch führt.<br />

§ 7a (Örtliche Zuständigkeit)<br />

<strong>Die</strong>se Änderung weist die Zuständigkeit<br />

für die Verwaltung der Versicherungsteuer<br />

§ 7a wird wie folgt gefasst:<br />

ausschließlich dem B<strong>und</strong>eszentralamt für<br />

Zuständig ist das B<strong>und</strong>eszentralamt für<br />

Steuern zu.<br />

Steuern.<br />

§ 8 (Anmeldung, Fälligkeit)<br />

(4) Gibt der Versicherer oder der Bevoll- Folgeänderung (siehe Begründung zu § 7a)<br />

mächtigte bis zum Ablauf der Anmel-<br />

Das Wort „Finanzamt“ wird durch „B<strong>und</strong>ungsfrist<br />

die Steueranmeldung nicht ab,<br />

deszentralamt für Steuern“ ersetzt.<br />

so setzt das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern<br />

die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit<br />

gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf<br />

des Anmeldungszeitraums.<br />

– wie vor –<br />

(5) Hat der Versicherungsnehmer die<br />

Steuer zu entrichten (§ 7 Absatz 3), so hat<br />

er den Abschluss der Versicherung dem<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern unverzüglich<br />

anzuzeigen. <strong>Die</strong> gleiche Pflicht hat<br />

auch der Vermittler, der den Abschluss<br />

einer solchen Versicherung vermittelt hat,<br />

wenn er seine Geschäftsleitung, seinen<br />

Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer<br />

hat innerhalb <strong>von</strong> 15 Tagen<br />

nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt<br />

gezahlt worden ist, eine<br />

eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung<br />

abzugeben <strong>und</strong> die selbst berechnete<br />

Steuer zu entrichten.<br />

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