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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Artikel 104b Gr<strong>und</strong>gesetz -neu-<br />

Artikel 104b Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

[Finanzhilfen des B<strong>und</strong>es für<br />

Investitionen]<br />

Absatz 1 (Änderungen fett)<br />

(1) 1 Der B<strong>und</strong> kann, soweit dieses Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

ihm Gesetzgebungsbefugnisse<br />

verleiht, den Ländern Finanzhilfen für<br />

besonders bedeutsame Investitionen der<br />

Länder <strong>und</strong> der Gemeinden (Gemeindeverbände)<br />

gewähren, die<br />

1. <strong>zur</strong> Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts oder<br />

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft<br />

im B<strong>und</strong>esgebiet oder<br />

3. <strong>zur</strong> Förderung des wirtschaftlichen<br />

Wachstums<br />

erforderlich sind.<br />

2 Abweichend <strong>von</strong> Satz 1 kann der B<strong>und</strong><br />

im Fall <strong>von</strong> Naturkatastrophen oder<br />

außergewöhnlichen Notsituationen, die<br />

sich der Kontrolle des Staates entziehen<br />

<strong>und</strong> die staatliche Finanzlage erheblich<br />

beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse<br />

Finanzhilfen gewähren.<br />

Absatz 2 (wie bisher)<br />

Absatz 3 (wie bisher)<br />

164<br />

Begründung<br />

Artikel 104b Gr<strong>und</strong>gesetz in der geltenden<br />

Fassung beschränkt die Möglichkeit <strong>zur</strong><br />

Gewährung <strong>von</strong> Finanzhilfen des B<strong>und</strong>es<br />

auf Bereiche, in denen dem B<strong>und</strong> Gesetzgebungsbefugnisse<br />

zustehen. Durch den<br />

neuen Satz 2 wird diese Beschränkung<br />

für den Sonderfall einer Naturkatastrophe<br />

oder außergewöhnlichen Notsituation im<br />

Sinne der Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong><br />

115 Absatz 2 Satz 6 Gr<strong>und</strong>gesetz aufgehoben.<br />

Damit soll sichergestellt werden, dass<br />

<strong>zur</strong> Bewältigung solcher Notsituationen<br />

erforderliche Programme <strong>zur</strong> Belebung<br />

der Investitionstätigkeit der öffentlichen<br />

Hand mit Unterstützung des B<strong>und</strong>es in<br />

allen Investitionsbereichen durchgeführt<br />

werden können. Eine Beschränkung auf<br />

bestimmte Investitionsbereiche ist hier mit<br />

Blick auf das Ziel der Krisenbewältigung<br />

nicht sinnvoll.<br />

Insbesondere stellt auch die gegenwärtige<br />

Finanz- <strong>und</strong> Wirtschaftskrise eine außergewöhnliche<br />

Notsituation im Sinne des<br />

neuen Satzes 2 dar; deshalb sollen nach<br />

den Erörterungen in der <strong>Kommission</strong> die<br />

Maßnahmen auf der Gr<strong>und</strong>lage des Gesetzes<br />

<strong>zur</strong> Umsetzung <strong>von</strong> Zukunftsinvestitionen<br />

der Kommunen <strong>und</strong> Länder<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch insoweit zulässig sein,<br />

als dem B<strong>und</strong> keine Gesetzgebungsbefugnis<br />

zusteht. Das bereits verabschiedete<br />

Zukunftsinvestitionsgesetz (Art. 7 des<br />

Gesetzes <strong>zur</strong> Sicherung <strong>von</strong> Beschäftigung<br />

<strong>und</strong> Stabilität in Deutschland vom 2. März<br />

2009) wird deshalb im Lichte der verfassungsrechtlichen<br />

Neuregelung auszulegen<br />

sein.

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