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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Nach § 1 Satz 15 werden die folgenden<br />

Sätze 16 <strong>und</strong> 17 eingefügt:<br />

„Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen<br />

nach dem Konsolidierungshilfengesetz<br />

wird der in Satz 4 genannte Betrag<br />

im Jahr 2011 um 266 666 666 Euro <strong>und</strong><br />

ab dem Jahr 2012 um 400 000 000 Euro<br />

erhöht. Entfällt der Anspruch eines oder<br />

mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen,<br />

ist der Betrag in Satz 16 nach<br />

Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes<br />

entsprechend<br />

anzupassen.“<br />

118<br />

Durch die Änderung <strong>von</strong> § 1 FAG erfolgt<br />

die Übertragung des <strong>zur</strong> Gewährung der<br />

Konsolidierungshilfen erforderlichen<br />

Zahlbetrags der Ländergesamtheit in<br />

Höhe <strong>von</strong> 266 666 666 Euro in 2011 <strong>und</strong><br />

jährlich 400 000 000 Euro in den Jahren<br />

2012 bis 2019 <strong>und</strong> 133 333 333 Euro in<br />

2020 in Form eines Festbetrags zugunsten<br />

des B<strong>und</strong>es. Erhalten eines oder mehrere<br />

Länder keine Hilfen, verringert sich der<br />

genannte Betrag entsprechend.<br />

1.2.3 Diskutierte Lösungsansätze – Modelle für<br />

Altschuldentilgungs- <strong>und</strong> Konsolidierungshilfen<br />

<strong>Die</strong> Einhaltung strengerer Verschuldungsregeln wurde vor allem <strong>von</strong> den<br />

stark verschuldeten Ländern an die Bedingung geknüpft, eine gleiche<br />

Ausgangslage wie die anderen Länder zu erreichen. Solange sie große<br />

Anteile ihrer Einnahmen <strong>zur</strong> Bedienung ihrer Zinsverpflichtungen aus den<br />

Altschulden aufwenden müssten, könnten sie einen ausgeglichenen<br />

Haushalt auch bei größten Sparanstrengungen nicht erreichen. Insofern<br />

könne ihre Zustimmung zu strengeren Schuldenregelungen nur bei gleichzeitiger<br />

Zusage <strong>von</strong> Konsolidierungshilfen erwartet werden. 205<br />

1.2.3.1 Zentraler Altschuldenfonds<br />

Das <strong>von</strong> Ministerpräsident Roland Koch (Hessen) 206 vorgestellte „Hessische<br />

Modell“ <strong>zur</strong> Lösung des Verschuldungsproblems sah die Notwendigkeit<br />

einer umfassenden Reform. Es verband den Vorschlag einer Lösung des<br />

Altschuldenproblems durch Überführung in einen Altschuldenfonds mit<br />

einem strikten Neuverschuldungsverbot. 207 Danach sollten B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Länder – möglicherweise auch die Kommunen – ihre jeweiligen Altschulden<br />

in einen Entschuldungsfonds übertragen, wobei nicht differenziert<br />

wurde, ob die Verschuldung das Ergebnis einer nicht angemessenen<br />

Haushaltspolitik, einer nicht aufgabenadäquaten Finanzausstattung oder<br />

einer ungünstigen demographischen Entwicklung darstellt. Um nachhaltig<br />

205 Ministerpräsident Peter Müller (Saarland), Protokoll 5. Sitzung, S. 130 C; Ministerpräsident<br />

Peter Harry Carstensen (Schleswig-Holstein), ebd. S. 136 D; Bürgermeister<br />

Jens Böhrnsen (Bremen), ebd. S. 156 A.<br />

206 K-Drs. 107 <strong>und</strong> 131<br />

207 Siehe Teil II 1.1.3.1

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