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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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<strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esregierung 802 wies auch diesen Vorschlag <strong>zur</strong>ück, weil er die<br />

Neugliederung nur noch als eine Angelegenheit der Länder betrachte (zu<br />

den finanziellen Aspekten siehe nachfolgend unter Gliederungspunkt<br />

2.11.3.3).<br />

2.11.3.2 Vorschlag einiger Länder<br />

Einige Länder 803 trugen vor, es sollten die Möglichkeiten zu freiwilligen<br />

Zusammenschlüssen durch Staatsvertrag zwischen den Ländern nach<br />

Artikel 29 Absatz 8 Gr<strong>und</strong>gesetz gestärkt werden, da eine Neugliederung<br />

durch B<strong>und</strong>esgesetz wenig wahrscheinlich sei. Entscheidende Hürde sei<br />

das Erfordernis eines Volksentscheids <strong>und</strong> dabei speziell das Mindestentscheidungsquorum<br />

in Artikel 29 Absatz 8 Satz 5. <strong>Die</strong>ses solle gestrichen<br />

werden.<br />

Weiter wurde vorgeschlagen, einen neuen Absatz 9 zu schaffen. In diesem<br />

sollten angemessene Anreize für fusionswillige Länder geschaffen werden,<br />

um so durch die Fusion entstehende finanzielle Nachteile zumindest zu<br />

neutralisieren. Mögliche Nachteile durch den Verlust des Staatstaatenprivilegs<br />

müssten für eine Übergangszeit ebenso aufgefangen werden wie die<br />

Verluste bei B<strong>und</strong>esergänzungszuweisungen für kleinere finanzschwächere<br />

Länder. So könnten z. B. die Verteilung des Steueraufkommens nach<br />

Artikel 106 Gr<strong>und</strong>gesetz sowie die Bemessung <strong>von</strong> Ausgleichsleistungen<br />

nach Artikel 107 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz auf der Gr<strong>und</strong>lage der bisherigen<br />

Ländergliederung erfolgen, soweit dies für die betreffenden Länder günstiger<br />

sei. <strong>Die</strong> Anreize müssten zeitlich begrenzt sein <strong>und</strong> sollten ausdrücklich<br />

nur für Neugliederungsmaßnahmen <strong>von</strong> mindestens zwei B<strong>und</strong>esländern,<br />

nicht jedoch für einfache Gebietsänderungen gelten. Eine Änderung der<br />

Stimmenanzahl im B<strong>und</strong>esrat nach Artikel 51 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz wurde<br />

abgelehnt. <strong>Die</strong>sen Verlust müssten fusionierte Länder hinnehmen, da die<br />

Stimmenanzahl eines Landes bewusst nicht kongruent zu seiner Bevölkerungsstärke<br />

angelegt, sondern nach oben begrenzt sei.<br />

<strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esregierung 804 lehnte es ab, das Mindestentscheidungsquorum zu<br />

reduzieren. Zudem sei es nicht notwendig, finanzielle Hilfen für Neugliederungen<br />

jetzt, wo keine Neugliederungen anstünden, abstrakt zu regeln,<br />

zumal diese Regelungen auch nur im Falle einer Beteiligung <strong>von</strong> Stadtstaaten<br />

an der Fusion relevant würden. <strong>Die</strong> zeitliche Begrenzung für finanzielle<br />

Hilfen sei überdies nicht geeignet, die Verluste, insbesondere durch den<br />

Wegfall der Einwohnerwertung bei den Stadtstaaten, auch für die Zukunft<br />

802 AG 4 - 10, S. 16 f.<br />

803 AG 4 - 07, Nr. 6<br />

804 AG 4 - 10, S. 17<br />

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