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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Mit Ausnahme der <strong>von</strong> der Fraktion DIE LINKE. entsandten Vertreter 19<br />

waren sich die <strong>Kommission</strong>smitglieder gr<strong>und</strong>sätzlich in dem Ziel einig, die<br />

Neuverschuldung zu begrenzen, um die Nachhaltigkeit der öffentlichen<br />

Finanzen dauerhaft sicher zustellen <strong>und</strong> die haushalterische Handlungsfähigkeit<br />

<strong>zur</strong>ückzugewinnen. <strong>Die</strong>se Gr<strong>und</strong>überzeugung blieb auch angesichts<br />

der sich im zweiten Halbjahr 2008 abzeichnenden Finanzkrise <strong>und</strong> der <strong>von</strong><br />

dieser ausgelösten Anforderungen an die öffentlichen Haushalte erhalten.<br />

Für viele <strong>Kommission</strong>smitglieder war gerade die Erfahrung der Finanzkrise<br />

ein zusätzlicher Gr<strong>und</strong>, eine wirksame Schuldenbe grenzung zu fordern.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nahm der Komplex „Begrenzung der Verschuldung<br />

der öffentlichen Haushalte“ in der Arbeit der <strong>Kommission</strong> breiten Raum<br />

ein.<br />

1.1.2 Empfehlungen der <strong>Kommission</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Kommission</strong> empfahl, eine neue <strong>gemeinsame</strong> Schuldenregel für B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Länder in Artikel 109 Gr<strong>und</strong>gesetz mit Konkretisierungen für den B<strong>und</strong><br />

in Artikel 115 Gr<strong>und</strong>gestez sowie eine Übergangsregelung hierzu in einem<br />

Artikel 143 d Absatz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz aufzunehmen. Darüber hinaus beinhaltet<br />

die Empfehlung ein Ausführungsgesetz zu Artikel 115 Gr<strong>und</strong>gesetz.<br />

Artikel 109 Gr<strong>und</strong>gesetz -neu-<br />

Artikel 109 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

[Haushaltswirtschaft in B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern]<br />

Absatz 1 (wie bisher)<br />

(1) B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft<br />

selbständig <strong>und</strong> <strong>von</strong>einander<br />

unabhängig.<br />

Absatz 2 (Änderungen fett)<br />

(2) B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder erfüllen gemeinsam<br />

die Verpflichtungen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen<br />

Gemeinschaft auf Gr<strong>und</strong> des Artikels<br />

104 des Vertrags <strong>zur</strong> Gründung der<br />

Europäischen Gemeinschaft <strong>zur</strong> Einhaltung<br />

der Haushaltsdisziplin <strong>und</strong> tragen in<br />

diesem Rahmen den Erfordernissen des<br />

Begründung<br />

<strong>Die</strong> Änderung in Absatz 2 stellt die bisher<br />

in Artikel 109 Absatz 5 Satz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

enthaltene Bestimmung, nach der<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder die europarechtlichen<br />

Verpflichtungen <strong>zur</strong> Haushaltsdisziplin<br />

gemeinsam erfüllen, in den unmittelbaren<br />

Kontext der in Absatz 2 geregelten Bindung<br />

der Haushaltswirtschaft <strong>von</strong> B<strong>und</strong><br />

19 <strong>Die</strong> Fraktion DIE LINKE. lehnte eine Beschränkung der Kreditspielräume in der<br />

Finanzverfassung ab, vgl. K-Drs. 155, S. 3 <strong>und</strong> MdB Dr. Axel Troost, Protokoll 5.<br />

Sitzung, S. 141 A.<br />

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