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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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auch nicht auf einen Zeitraum <strong>von</strong> fünf Jahren beschränkt, sondern das<br />

B<strong>und</strong>esrecht werde letztlich auf Dauer für abweichendes Landesrecht<br />

geöffnet. Auf fünf Jahre begrenzt sei nur die Geltungsdauer der einzelnen<br />

abweichenden landesrechtlichen Regelung. Der Vorschlag hindere das Land<br />

nicht an neuen Abweichungen, erst Recht nicht seien andere Länder<br />

gehindert, eigene Abweichungen zu treffen. Im Ergebnis könne dies zu<br />

Rechtsunsicherheit führen. Auch sei die vorgesehene Einspruchsfrist <strong>von</strong><br />

drei Monaten für den Deutschen <strong>B<strong>und</strong>estag</strong> unzumutbar kurz <strong>und</strong> weitgehend<br />

entwertet, wenn <strong>B<strong>und</strong>estag</strong> <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat nur gemeinsam widersprechen<br />

könnten. 690<br />

2.8.3.3 Haushaltswirtschaftliches Abweichungsrecht<br />

(Artikel 109 Absatz 4 Gr<strong>und</strong>gesetz -neu-)<br />

Zur „Abwehr <strong>von</strong> Störungen der Haushaltswirtschaft“ sollten die Länder<br />

durch Gesetz <strong>von</strong> verbindlichen Standards (Leistungs-, Personal- <strong>und</strong><br />

Sachstandards) in Leistungsgesetzen des B<strong>und</strong>es nach Artikel 104a Absatz<br />

4 Gr<strong>und</strong>gesetz abweichen können. Für den festgelegten Ausgabeanteil des<br />

B<strong>und</strong>es solle es dabei weiterhin beim b<strong>und</strong>esrechtlichen Leistungsstandard<br />

bleiben. Das Nähere zu den Voraussetzungen <strong>und</strong> zum Umfang der Abweichungsbefugnis<br />

bei Geldleistungen solle ein B<strong>und</strong>esgesetz mit Zustimmung<br />

des B<strong>und</strong>esrates regeln. 691 Den Ländern sollten damit substanzielle Spielräume<br />

auf der Ausgabenseite <strong>zur</strong> Abwehr <strong>von</strong> Störungen der Haushaltswirtschaft,<br />

evtl. auch im Rahmen eines Frühwarnsystems, eingeräumt werden.<br />

„Effizienzrenditen“ bei Ausstattungs- <strong>und</strong> Personalstandards unter Wahrung<br />

der Leistungsqualität sollten aufgedeckt werden. Einige Länder hielten<br />

dem Vorschlag u. a. entgegen, er sei zunächst unter den Aspekten Wettbewerbsföderalismus<br />

<strong>und</strong> Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, deren<br />

Aufweichung durch das Abweichungsrecht Vorschub geleistet werde, zu<br />

diskutieren. 692<br />

Nach Auffassung der B<strong>und</strong>esressorts gefährde der Vorschlag eines hauswirtschaftlichen<br />

Abweichungsrechts insgesamt das Ziel, die Einheitlichkeit der<br />

Lebensverhältnisse zu wahren; im Übrigen seien die Rechtsbegriffe, an die<br />

dieses Abweichungsrecht geknüpft werde, zu unbestimmt. 693<br />

690 AU 040 (neu), S. 6 f.<br />

691 AU 040 (neu), S. 7 ff.<br />

692 AU 040 (neu), S. 9<br />

693 AU 040 (neu), S. 9 f.<br />

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