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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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In einem Ausführungsgesetz zu Artikel 109a Gr<strong>und</strong>gesetz wird das Verfahren<br />

des kooperativen Frühwarnsystems konkretisiert. Künftig wird der<br />

Stabilitätsrat mindestens einmal jährlich die Finanzlage des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong><br />

der Länder anhand <strong>von</strong> finanzstatistischen Kennziffern prüfen <strong>und</strong> bewerten,<br />

wobei er die in diese Analyse eingehenden Indikatoren <strong>und</strong> Schwellenwerte<br />

selbst festlegen wird. Er wird auch die Einhaltung der vereinbarten<br />

Sanierungsprogramme kontrollieren <strong>und</strong> gegebenenfalls weitere Maßnahmen<br />

vorschlagen. Dem Stabilitätsrat werden die Finanzminister des B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Länder sowie der B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie<br />

angehören; die Stimmrechtsverteilung regelt das Ausführungsgesetz.<br />

Gesetz <strong>zur</strong> Errichtung eines Stabilitätsrates <strong>und</strong> <strong>zur</strong><br />

Vermeidung <strong>von</strong> Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz)<br />

Ausführungsgesetz zu Artikel 109a<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

§ 1 Stabilitätsrat<br />

(1) B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder bilden einen Stabilitätsrat<br />

mit dem Ziel der Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Haushaltsnotlagen. Dem Stabilitätsrat<br />

gehören an:<br />

1. der B<strong>und</strong>esminister der Finanzen,<br />

2. die für die Finanzen zuständigen<br />

Minister der Länder,<br />

3. der B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft <strong>und</strong><br />

Technologie.<br />

Der Stabilitätsrat wird bei der B<strong>und</strong>esregierung<br />

eingerichtet.<br />

(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen<br />

gemeinsam der B<strong>und</strong>esminister<br />

der Finanzen <strong>und</strong> der Vorsitzende der<br />

Finanzministerkonferenz.<br />

(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf<br />

zusammen, jedoch mindestens zweimal<br />

jährlich. <strong>Die</strong> Sitzungen sind vertraulich<br />

<strong>und</strong> nicht öffentlich.<br />

Begründung<br />

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des<br />

Stabilitätsrates nach Artikel 109a Gr<strong>und</strong>gesetz.<br />

Aufgabe des Stabilitätsrates ist es,<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage dieses Gesetzes ein Verfahren<br />

<strong>zur</strong> Vermeidung <strong>von</strong> Haushaltsnotlagen<br />

zu entwickeln <strong>und</strong> durchzuführen.<br />

Als Gäste können Vertreter der kommunalen<br />

Spitzenverbände oder der B<strong>und</strong>esbank<br />

zu den Beratungen hinzugezogen werden.<br />

Absatz 2 trifft eine Regelung über den Vorsitz<br />

des Stabilitätsrates. Es ist ein <strong>gemeinsame</strong>r<br />

Vorsitz aus dem B<strong>und</strong>esminister<br />

der Finanzen <strong>und</strong> dem turnusgemäßen<br />

Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz<br />

vorgesehen.<br />

Absatz 3 gibt <strong>zur</strong> Sicherstellung einer kontinuierlichen<br />

Überwachung vor, dass der<br />

Stabilitätsrat mindestens zweimal jährlich<br />

zusammentritt.<br />

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