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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Prüfungen <strong>von</strong> Auslandsbeziehungen <strong>und</strong><br />

bei Prüfungen, die sich über das Gebiet<br />

eines Landes hinaus erstrecken.<br />

(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts<br />

oder im Rechtsbehelfsverfahren<br />

beabsichtigt, <strong>von</strong> den Feststellungen des<br />

B<strong>und</strong>eszentralamts für Steuern abzuweichen,<br />

so ist hierüber Einvernehmen mit<br />

dem B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern zu<br />

erzielen. <strong>Die</strong>s gilt auch für die in diesen<br />

Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen<br />

nach § 204 der Abgabenordnung. Wird<br />

kein Einvernehmen erzielt, kann die Frage<br />

dem B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen <strong>zur</strong><br />

Entscheidung vorgelegt werden.<br />

(5) Das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern<br />

kann verlangen, dass bestimmte <strong>von</strong><br />

ihm namhaft gemachte Steuerpflichtige,<br />

die nach § 193 der Abgabenordnung der<br />

Außenprüfung unterliegen, geprüft werden<br />

<strong>und</strong> Regelungen <strong>zur</strong> Durchführung<br />

<strong>und</strong> zu Inhalten der Außenprüfung dieser<br />

Steuerpflichtigen festlegen. Es wirkt in<br />

diesen Fällen an der jeweiligen Außenprüfung<br />

mit. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere in<br />

Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der<br />

Rechtsanwendung in mehreren Betrieben<br />

sicherzustellen ist, sowie in den Fällen<br />

des Absatzes 3 Satz 2.<br />

b) Datenzugriff<br />

(4) – neu<br />

<strong>Die</strong> Regelung soll sicherstellen, dass die<br />

vom B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern bei<br />

einer Außenprüfung festgestellten Sachverhalte<br />

nicht ohne deren Einvernehmen<br />

im weiteren Verfahren unberücksichtigt<br />

bleiben. <strong>Die</strong>s dient der Gleichmäßigkeit<br />

der Besteuerung <strong>und</strong> der Einheitlichkeit<br />

des Steuervollzugs. Im Übrigen wird die<br />

Zuständigkeit der Länder für den Vollzug<br />

der Steuergesetze nicht berührt. Das Letztentscheidungsrecht<br />

des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

der Finanzen für Fälle, in denen<br />

ein Einvernehmen zwischen der Landesfinanzbehörde<br />

<strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern nicht erzielt werden kann, ist<br />

Ausfluss des Einzelweisungsrechts des<br />

B<strong>und</strong>es.<br />

(5) – neu<br />

Das bisher nur für Betriebe geltende<br />

Benennungsrecht des B<strong>und</strong>eszentralamts<br />

für Steuern wird erweitert. Zukünftig<br />

sollen auch Steuerpflichtige mit bedeutenden<br />

Einkünften (d.h. Steuerpflichtige, bei<br />

denen die Summe der positiven Einkünfte<br />

im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 4 bis 7<br />

Einkommensteuergesetz über 500 000<br />

Euro im Kalenderjahr liegt) vom B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern für eine Prüfung<br />

durch die Landesfinanzbehörde benannt<br />

werden können. Das B<strong>und</strong>eszentralamt für<br />

Steuern hat wie bisher die Möglichkeit,<br />

sich an diesen Prüfungen zu beteiligen.<br />

<strong>Die</strong> Neuregelung dient der Gleichmäßigkeit<br />

der Besteuerung <strong>und</strong> wurde auch vom<br />

B<strong>und</strong>esrechnungshof <strong>und</strong> dem Rechnungsprüfungsausschuss<br />

gefordert.<br />

Durch Änderung des § 21 FVG wird ein Zugang des B<strong>und</strong>es zu anonymisierten<br />

Daten des Steuervollzugs der Länder insbesondere für Zwecke der<br />

Gesetzesfolgenabschätzung gewährleistet. 518<br />

518 K-Drs. 174, S. 46 f.<br />

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