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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Der B<strong>und</strong> 858 lehnte den Vorschlag ab, da die vorgeschlagene Zusammenlegung<br />

nicht zu einer (Gesamt-) Entlastung, sondern lediglich <strong>zur</strong> Verlagerung<br />

der gleich bleibenden Arbeit führe. <strong>Die</strong> behaupteten Synergieeffekte seien<br />

deshalb sehr fraglich. Bereits die Entwicklung des elektronischen Datenaustauschs<br />

einschließlich der beabsichtigten Einführung des elektronischen<br />

Rechtsverkehrs im Gr<strong>und</strong>buchwesen ermögliche den Aufbau effizienter<br />

Systeme <strong>zur</strong> gegenseitigen Information zwischen Gr<strong>und</strong>buchamt <strong>und</strong><br />

Katasterbehörde, ohne dass es der Zusammenlegung bedürfe. Ungeachtet<br />

dessen begegne es status-rechtlichen Bedenken, die jetzt in den Gr<strong>und</strong>buch-<br />

<strong>und</strong> Katasterämtern eingesetzten – sachlich unabhängigen – Rechtspfleger<br />

zusammen mit weisungsabhängigen Verwaltungsangestellten in eine<br />

Verwaltungsbehörde einzubinden.<br />

Der Vorschlag wurde nicht weiter verfolgt.<br />

2.18.7 Wohngeldgesetz/Bündelung <strong>von</strong> Sozialleistungen auf<br />

Länderebene (Fachdiskurs 2)<br />

Ein Teil der Länder 859 schlug eine Flexibilisierung im Bereich des Wohngeldgesetzes<br />

<strong>und</strong> die Zusammenführung der Verwaltungszuständigkeit für<br />

das Wohngeldgesetz mit der Zuständigkeit für andere Sozialtransfers vor.<br />

Verschiedene Ansätze <strong>zur</strong> Entzerrung der Schnittstellen <strong>von</strong> Wohngeld <strong>und</strong><br />

sonstigen Transferleistungen wurden in der Vergangenheit bereits diskutiert:<br />

Harmonisierung <strong>und</strong> Weiterentwicklung <strong>von</strong> Wohngeld <strong>und</strong> Transferleistungen,<br />

Eingliederung des Wohngelds in das Transferleistungssystem<br />

bei Beibehaltung des Wohnungskostenzuschusses, vollständige Integration<br />

in das Recht der Transferleistungen, Schaffung eines einheitlichen Transferleistungsmodells<br />

oder Verknüpfung mit der Auszahlung des Kinderzuschlages.<br />

Beim Wohngeld ordne der B<strong>und</strong> den Gemeinden 6 Mietenstufen zu<br />

<strong>und</strong> bestimme da<strong>von</strong> ausgehend die Höchstbeträge für Miete <strong>und</strong> Belastung.<br />

Mit der Einführung <strong>von</strong> Bandbreitenregelungen im Wohngeldrecht<br />

bzw. in dem ggf. an seine Stelle tretenden Recht könnten die Länder oder<br />

die Kommunen selbst entsprechende Höchstbeträge als Grenzen der<br />

Angemessenheit auf den jeweiligen Wohnungsmarkt abstimmen.<br />

Nach Ansicht des B<strong>und</strong>es 860 ist das Wohngeld als eigenständige Leistung<br />

mit eigener Verwaltung unter der Finanzierung durch B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder<br />

beizubehalten. Eine materielle Integration in die Transferleistungsgesetze<br />

widerspreche dem Ziel, möglichst viele Haushalte durch eine Stärkung des<br />

858 AU 040 (neu), S. 24f.<br />

859 AU 040 (neu), S. 30f.<br />

860 AU 040 (neu), S. 31<br />

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