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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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B<strong>und</strong>eseigenverwaltung, die weit über die Verabredungen in der Föderalismusreform<br />

I hinaus gingen.<br />

<strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esseite äußerte demgegenüber generell Vorbehalte gegen die<br />

Aus weitung <strong>von</strong> Abweichungsrechten. 679 Bereits auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

geltenden Verfassung könnten sowohl durch einfachrechtliche Öffnungsklauseln<br />

(Artikel 71 <strong>und</strong> 72, Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz) als auch durch verfassungsunmittelbare<br />

Abweichungsrechte (Artikel 72 Absatz 3 <strong>und</strong> 84 Absatz 1<br />

Satz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz) abweichende Regelungen durch die Länder erfolgen.<br />

Gegen eine Ausweitung der im Rahmen der Föderalismusreform I neu<br />

geschaffenen verfassungsunmittelbaren Abweichungsrechte spreche insbesondere,<br />

dass deren Praxistest nicht abgeschlossen <strong>und</strong> die seit dem Inkrafttreten<br />

der Neuregelung vergangene Zeit zu kurz sei, um belastbare Ein-<br />

schätzungen über die Bewährung oder Nichtbewährung der seinerzeit<br />

beschlossenen Regelung zu treffen. Im Hinblick auf die Ergebnisse der<br />

Föderalismusreform I könnten im Übrigen nur solche Abweichungsrechte<br />

Diskussionsgegenstand sein, die in besonderer Weise mit der Reform der<br />

B<strong>und</strong>-Länder-Finanzbeziehungen verknüpft seien; es müssten daher Regelungen<br />

sein, die unmittelbare finanzielle Auswirkungen <strong>von</strong> erheblicher<br />

Bedeutung hätten. Selbst dann verblieben aber Bedenken, da Abweichungsrechte<br />

zu Intransparenz führten, eine kohärente B<strong>und</strong>espolitik erschwerten<br />

<strong>und</strong> sich neue Ungleichgewichte im föderalen System – Stichwort „starke“<br />

<strong>und</strong> „schwache“ Länder, die in unterschiedlichem Ausmaß <strong>von</strong> den Abweichungsrechten<br />

Gebrauch machten – heraus bildeten. Darüber hinaus seien<br />

bei der Inanspruchnahme <strong>von</strong> Abweichungsrechten im Falle <strong>von</strong> Leistungsabsenkungen<br />

der sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergebende Mindeststandard<br />

zu beachten sowie eine politische Entscheidung zu treffen, in welchem<br />

Maße Haushaltskonsolidierung in den Ländern auf dem Wege der Ausgabenautonomie,<br />

der Einnahmenautonomie oder auf dem Weg eines solidarischen<br />

Ausgleichs zwischen den Ländern erfolgen solle.<br />

2.8.2. Empfehlung der <strong>Kommission</strong><br />

Empfehlungen der <strong>Kommission</strong> kamen nicht zu Stande.<br />

679 Vgl. AU 040 (neu), Anlage 1a<br />

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