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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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der 13. Sitzung der <strong>Kommission</strong> 849 wurde er als kontroverser Punkt aufgenommen,<br />

aber im weiteren Beratungsverlauf nicht mehr verfolgt.<br />

2.18 Weitere Einzelthemen<br />

Darüber hinaus wurden folgende Einzelthemen diskutiert:<br />

2.18.1 Arzneimittel (Fachdiskurs 1)<br />

Für den Arzneimittelbereich sieht das Arzneimittelgesetz eine Kompetenzteilung<br />

zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern vor. <strong>Die</strong> Zulassung der Arzneimittel<br />

wird <strong>von</strong> den B<strong>und</strong>esoberbehörden erteilt – die Überwachung liegt bei den<br />

Ländern. <strong>Die</strong> CDU/CSU-Mitglieder der B<strong>und</strong>esregierung in der <strong>Kommission</strong><br />

sowie die <strong>B<strong>und</strong>estag</strong>sfraktionen der CDU/CSU <strong>und</strong> der SPD schlugen vor,<br />

durch ein B<strong>und</strong>esgesetz im Rahmen des Artikels 84 Absatz 5 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

dem zuständigen B<strong>und</strong>esministerium für bestimmte Fälle eine Einzelweisungsbefugnis<br />

zu verleihen. Damit sollten die Strukturen gestrafft, Verbesserungen<br />

im Bereich des Vollzugs <strong>und</strong> der Überwachung erzielt, eine<br />

größere Rechtsklarheit (insbesondere bei der Einstufung <strong>von</strong> Produkten)<br />

<strong>und</strong> Verantwortungsklarheit erreicht <strong>und</strong> eine effektivere Bekämpfung des<br />

Inverkehrbringens <strong>von</strong> illegalen Arzneimitteln ermöglicht werden.<br />

Nach Auffassung der Länder habe sich die derzeitige Kompetenzverteilung<br />

bewährt. Durch entsprechende Rechtsverordnungen zum AMG, durch eine<br />

allgemeine Verwaltungsvorschrift (AMGVwV; Gr<strong>und</strong>lage § 82 AMG), durch<br />

ein einheitliches Qualitätssicherungssystem der Überwachung auf Länderebene<br />

(ZLG) <strong>und</strong> durch europäische Verwaltungsvorschriften sei ein einheitlicher<br />

Vollzug sichergestellt. Auch das B<strong>und</strong>esjustizministerium sah keine<br />

Notwendigkeit für Änderungen im Bereich des Artikels 84 Absatz 5<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kommission</strong> hat daraufhin den Vorschlag nicht weiter verfolgt. 850<br />

2.18.2 Medizinprodukte (Fachdiskurs 1)<br />

Im Medizinproduktebereich bestehen zahlreiche Zuständigkeiten auf<br />

Länder- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esebene. In den hauptsächlich mit Vollzugsaufgaben<br />

betrauten Ländern liegt die Zuständigkeit bei ca. 65 Behörden.<br />

849 Protokoll 13. Sitzung, S. 438 f.<br />

850 AU 042, S. 42 f. <strong>und</strong> K-Drs. 098, S. 17 f.<br />

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