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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Artikel 14 Absatz 3 Satz 4, Artikel 15<br />

Satz 2, Artikel 19 Absatz 4 Satz 2, Artikel 34 Satz 3) sowie entsprechender<br />

einfach-gesetzlicher Sonderzuweisungen (insbesondere § 217 Absatz 1<br />

Satz 4 BauGB – Baulandsachen <strong>und</strong> § 116 Absatz 3 GwB – Vergaberecht,<br />

§ 75 Absatz 4 Satz 1 EnWG – Energiewirtschaftsrecht) <strong>und</strong> damit eine<br />

Konzentration des Rechtswegs bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

gefordert. 748<br />

In die Arbeitsgruppe 4 brachten die Länder den Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong><br />

Änderung des Gr<strong>und</strong>gesetzes (Artikel 14, 19 <strong>und</strong> 34) sowie den Entwurf<br />

eines Ersten Gesetzes <strong>zur</strong> Neuordnung des Systems der Rechtswegzuweisungen<br />

ein, welches die durch die vorgeschlagene Gr<strong>und</strong>gesetzänderung<br />

ermöglichte Neuordnung der Rechtswegzuweisungen im Entschädigungs-<br />

<strong>und</strong> Amtshaftungsrecht einfach-gesetzlich umsetzt. 749 MdB Dr. Günter<br />

Krings 750 (CDU/CSU) befürwortete ebenso wie die Länder in seinem Vorschlag<br />

eine Streichung der gerichtsverfassungsrechtlichen Vorgaben des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes.<br />

Bereits in der 1. Sitzung der Arbeitsgruppe 4 wurde signalisiert, dass unter<br />

anderem beim Thema Rechtswegzuweisungen angesichts der erforderlichen<br />

Mehrheiten keine Realisierungschancen für die <strong>von</strong> einigen Ländern<br />

gewünschten Änderungen bestünden. Nach ausführlicher Diskussion<br />

wurde Einvernehmen darüber erzielt, entsprechend dem im Eckpunktepapier<br />

751 verankerten Auftrag der beiden Vorsitzenden zu prüfen, ob in<br />

Einzelaspekten dennoch Konsens erzielt werden könne.<br />

Der B<strong>und</strong> wies darauf hin, dass der Vorschlag Fragen aufwerfe, deren<br />

Prüfung <strong>und</strong> Entscheidung den Rahmen der Föderalismuskommission<br />

sprengen würde. 752 Eine sachgerechte Prüfung müsse neben den vorgeschlagenen<br />

Verfassungsänderungen auch alle einfach-gesetzlichen Sonderzuweisungen<br />

einbeziehen, die in dem <strong>von</strong> den Ländern vorgeschlagenen Artikelgesetz<br />

nur zum Teil erfasst seien (wie zum Beispiel die im Rahmen des<br />

Fachdiskurses 2 angesprochenen Zuweisungen für energiewirtschaftliche<br />

Regulierungssachen nach dem EnWG <strong>und</strong> für EU-Vergabesachen nach<br />

§§ 97 ff. GWB). Einige der vorgeschlagenen Änderungen erschienen erwägenswert,<br />

beispielsweise die Änderung bzw. Streichung <strong>von</strong> Artikel 19<br />

Absatz 4 Satz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz (Auffangklausel für öffentlich-rechtliche<br />

Streitigkeiten), Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> Artikel 15<br />

748 AU 040 (neu), S. 20 f.<br />

749 AG 4 - 07, Nr. 4<br />

750 AG 4 - 06, S. 2<br />

751 K-Drs. 128, S. 8<br />

752 vgl. im Einzelnen AG 4 – 10, S. 10 ff.<br />

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