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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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(2) 1 Nach Ablauf eines Kalenderjahres<br />

prüft der Stabilitätsrat <strong>und</strong> stellt für jedes<br />

Land nach § 1 Absatz 1 gesondert fest, ob<br />

die Obergrenze des Finanzierungssaldos<br />

für das abgelaufene Jahr eingehalten<br />

wurde. 2 In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann der Stabilitätsrat feststellen, dass<br />

eine Überschreitung der Obergrenzen des<br />

Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2<br />

bis 5 unbeachtlich ist. 3 <strong>Die</strong> Entscheidung<br />

des Stabilitätsrates ergeht bis zum 1. Juni<br />

des Folgejahres.<br />

(3) 1 Wird die Einhaltung der Obergrenzen<br />

des Finanzierungssaldos nach Absatz 2<br />

nicht festgestellt, verwarnt der Stabilitätsrat<br />

das betroffene Land. 2 Der Anspruch<br />

des betroffenen Landes auf Konsolidierungshilfe<br />

für dieses Jahr entfällt.<br />

116<br />

saldo einschließlich Auslaufperiode in<br />

der Abgrenzung der vierteljährlichen<br />

Kassenstatistik des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes.<br />

Abgehoben wird gr<strong>und</strong>sätzlich auf<br />

den strukturellen Finanzierungssaldo, das<br />

heißt auf den Finanzierungssaldo nach<br />

Herausrechnung <strong>von</strong> finanziellen Transaktionen,<br />

nach Bereinigung um unmittelbar<br />

konjunkturell bedingte Effekte auf die<br />

staatlichen Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben <strong>und</strong><br />

nach Berücksichtigung sonstiger nicht <strong>von</strong><br />

dem einzelnen Land zu verantwortenden<br />

Sondereffekte. In der Verwaltungsvereinbarung<br />

nach § 4 wird vereinbart, dass <strong>und</strong><br />

wie eine Bereinigung des Finanzierungsdefizits<br />

um unmittelbar konjunkturell<br />

bedingte Änderungen zu erfolgen hat.<br />

Der Stabilitätsrat nach Artikel 109a<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz überwacht die Einhaltung der<br />

vorgegebenen Konsolidierungsverpflichtungen.<br />

Mit der Mehrheit nach § 1 Absatz<br />

4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 109a<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz (Stabilitätsratsgesetz) stellt<br />

der Stabilitätsrat fest, ob die Obergrenze<br />

des Finanzierungssaldos eingehalten<br />

wurde. Auf Antrag des jeweiligen Landes<br />

prüft der Stabilitätsrat, ob eine Überschreitung<br />

der Obergrenzen des Finanzierungssaldos<br />

auf einer besonderen Ausnahmesituation<br />

beruht <strong>und</strong> daher ausnahmsweise<br />

unbeachtlich ist. <strong>Die</strong>s soll im Gr<strong>und</strong>satz<br />

jedenfalls dann der Fall sein, wenn<br />

entsprechend der Regelung in Art. 109<br />

Absatz 3 Satz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz die besondere<br />

Ausnahmesituation auf einer Naturkatastrophe<br />

oder außergewöhnlichen Notsituation,<br />

die sich der Kontrolle des jeweiligen<br />

Landes entzieht, beruht. <strong>Die</strong> Entscheidung<br />

über die Einhaltung im vorangegangenen<br />

Jahr muss bis zum 1. Juni des Folgejahres<br />

erfolgen, damit eine abschließende<br />

Zahlung der Hilfen zum 1. Juli (gemäß § 1<br />

Absatz 3) möglich ist.<br />

Verfehlt ein Land sein Konsolidierungsziel<br />

in einem Jahr, verliert es den Anspruch<br />

auf Konsolidierungshilfe für dieses Jahr<br />

<strong>und</strong> wird vom Stabilitätsrat verwarnt.<br />

Falls es einem Land in einem späteren<br />

Jahr wieder gelingt, die für das jeweilige<br />

Jahr geltende Obergrenze einzuhalten,<br />

werden die Hilfen für dieses Jahr ausgezahlt,<br />

ohne jedoch die Hilfszahlungen für<br />

vergangene Jahre, auf die kein Anspruch<br />

bestand, nachzuholen. Bei Übererfüllung

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