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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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finanzministeriums 315 die Mitgliedschaft des B<strong>und</strong>esministers der Finanzen,<br />

der Finanzminister der Länder sowie des B<strong>und</strong>esministers für Wirtschaft<br />

vor. Ergänzend hierzu schlug Hamburg 316 zusätzlich einen Vertreter<br />

der B<strong>und</strong>esbank als reguläres Mitglied vor, Nordrhein-Westfalen 317 einen<br />

Vertreter der B<strong>und</strong>esbank als sachverständiges Mitglied ohne Stimmrecht.<br />

Außerdem gab es Forderungen <strong>von</strong> Hamburg, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong><br />

Rheinland-Pfalz, wonach bei Bedarf zusätzlich Sachverständige bzw. der<br />

Sachverständigenrat <strong>zur</strong> Beratung hinzugezogen werden sollten. 318 Als<br />

Vorsitzenden schlug das B<strong>und</strong>esfinanzministerium den B<strong>und</strong>esminister der<br />

Finanzen vor, Hamburg 319 empfahl einen jährlichen Wechsel zwischen dem<br />

B<strong>und</strong>esfinanzminister <strong>und</strong> dem Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz,<br />

<strong>und</strong> der Vorschlag <strong>von</strong> Rheinland-Pfalz 320 sah den <strong>gemeinsame</strong>n Vorsitz<br />

beider vor.<br />

Für die Beschlussfassung sollte nach dem Vorschlag des B<strong>und</strong>esfinanzministeriums<br />

321 eine 2/3-Mehrheit erforderlich sein, wobei hinsichtlich der<br />

Stimmverteilung B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder jeweils eine Stimme haben sollten, das<br />

betroffene Mitglieder aber nicht stimmberechtigt sein sollte. Abweichend<br />

hier<strong>von</strong> wurde seitens Hamburgs 322 für die Beschlussfassung eine einfache<br />

Mehrheit als ausreichend angesehen. Nordrhein-Westfalen 323 wollte als<br />

Voraussetzung für Entscheidungen des Stabilitätsrats die Stimme des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> die Mehrheit der Länderstimmen (Gewichtung der Länderstimmen<br />

wie im B<strong>und</strong>esrat) vorgeben, wobei bei einer Entscheidung über die<br />

Verletzung der Schuldengrenze eine 2/3-Mehrheit gelten sollte. Beim<br />

Sitzungsrhythmus gingen die Vorschläge <strong>von</strong> mindestens einer, teilweise<br />

zwei Sitzungen im Jahr aus. 324<br />

315 AG 1 - 18, in der ersten Fassung des Vorschlags (AG1 - 06) war die Zusammensetzung<br />

noch in modifizierter Form (Teilnahmemöglichkeit des B<strong>und</strong>esministers für<br />

Wirtschaft sowie <strong>von</strong> Vertretern der kommunalen Spitzenverbänden <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esbank)<br />

vorgesehen.<br />

316 AG 1 - 05<br />

317 AG 1 - 08<br />

318 AG 1 - 20 <strong>und</strong> AG 1 - 08 sowie AG 1 - 05.<br />

319 AG 1 - 05<br />

320 AG 1 - 20<br />

321 AG 1 - 18<br />

322 AG 1 - 05<br />

323 AG 1 - 08<br />

324 AG 1 - 06 <strong>und</strong> AG 1 - 18 sowie AG 1 - 05 <strong>und</strong> AG 1 - 08.<br />

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