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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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des Artikels 72 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz als auch die vorgeschlagene Regelung<br />

des Artikels 104a Gr<strong>und</strong>gesetz keine „Klarstellung“, sondern eine erhebliche<br />

Ausweitung der Zustimmungsbedürftigkeit dar. <strong>Die</strong> in den Vorschlägen<br />

liegende Unterstellung, der B<strong>und</strong> trage den Länderbelangen nicht schon<br />

<strong>von</strong> sich aus hinreichend Rechnung <strong>und</strong> belaste die Länder mit unnötigen<br />

Kosten, sei <strong>zur</strong>ückzuweisen. 746<br />

Während der Beratungen in der Arbeitsgruppe 4 konnte <strong>zur</strong> Frage des<br />

Zustimmungsvorbehaltes bei kostenträchtigen Justiz- <strong>und</strong> Gerichtskostengesetzen<br />

kein Konsens erzielt werden. <strong>Die</strong> Länder waren übereinstimmend<br />

der Auffassung, dass Effizienzsteigerungen in der Justiz ohne Zustimmungsvorbehalte<br />

bei kostenträchtigen Justiz- <strong>und</strong> Gerichtskostengesetzen nicht<br />

erfolgreich sein können. <strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esregierung lehnte Zustimmungsvorbehalte<br />

bei diesen Gesetzen entschieden ab. 747<br />

Der Vorschlag wurde nicht weiter verfolgt.<br />

2.9.5 Rechtswegzuweisungen<br />

2.9.5.1 Ausgangslage <strong>und</strong> Problemstellung<br />

Ein Teil der Mitglieder der <strong>Kommission</strong> war der Auffassung, dass das<br />

System der Rechtswegzuweisungen einer Neuordnung bedürfe. Sie forderten<br />

eine Streichung der Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes, die bestimmte öffentlich-rechtliche<br />

Streitigkeiten (insbesondere im Bereich <strong>von</strong> Entschädigung<br />

<strong>und</strong> Amtshaftung) den ordentlichen Gerichten zuweisen. Ziel sollte sein,<br />

Streitigkeiten in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts den allgemeinen<br />

oder besonderen Verwaltungsgerichten, privatrechtliche Streitigkeiten den<br />

ordentlichen Gerichten <strong>und</strong> Arbeitsgerichten zuzuweisen. <strong>Die</strong> vorgeschlagenen<br />

Regelungen führten zu einer Rechtsschutzvereinfachung <strong>und</strong><br />

dadurch gegebenenfalls auch <strong>zur</strong> Verfahrensbeschleunigung.<br />

2.9.5.2 Empfehlung der <strong>Kommission</strong><br />

Empfehlungen der <strong>Kommission</strong> kamen nicht zu Stande.<br />

2.9.5.3 Beratungsverlauf<br />

Im Fachdiskurs 2 wurden <strong>von</strong> einem Teil der Länder eine Aufhebung der<br />

verfassungsrechtlichen Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten<br />

746 AG 4 - 10, S. 10<br />

747 AG 4 - 15, S. 4<br />

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