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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2.4.2 Empfehlungen der <strong>Kommission</strong><br />

2.4.2.1 Steuerverwaltung<br />

Bei der Steuerverwaltung sollen Effizienz- <strong>und</strong> Effektivitätsverbesserungen<br />

erreicht werden.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kommission</strong> empfahl, verschiedene gesetzliche Maßnahmen im Bereich<br />

der Steuerverwaltung, die die Außenprüfung, den Datenzugriff, das Verwaltungscontrolling<br />

<strong>und</strong> das Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige<br />

betreffen, mit Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz (FVG), im<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) sowie in der Durchführungsverordnung<br />

zum Einkommensteuergesetz (EStDV) in die Begleitgesetzgebung <strong>zur</strong><br />

Föderalismusreform II aufzunehmen.<br />

a) Außenprüfung<br />

Durch Änderungen in § 19 FVG soll die Mitwirkung des B<strong>und</strong>eszentralamtes<br />

für Steuern an Außenprüfungen gestärkt werden. 517<br />

Gesetzestext Begründung<br />

§ 19 FVG (Mitwirkung des B<strong>und</strong>eszentralamtes<br />

für Steuern an Außenprüfungen)<br />

(1) Das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern<br />

ist <strong>zur</strong> Mitwirkung an Außenprüfungen<br />

berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden<br />

durchgeführt werden. Es kann verlangen,<br />

dass bestimmte <strong>von</strong> ihm namhaft<br />

gemachte Betriebe zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt geprüft werden.<br />

(2) Das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern<br />

bestimmt Art <strong>und</strong> Umfang seiner Mitwirkung.<br />

<strong>Die</strong> Landesfinanzbehörden machen<br />

dem B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern auf<br />

Anforderung alle den Prüfungsfall betreffenden<br />

Unterlagen zugänglich <strong>und</strong> erteilen<br />

die erforderlichen Auskünfte.<br />

(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen<br />

Landesfinanzbehörden kann das B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern im Auftrag des<br />

zuständigen Finanzamtes Außenprüfungen<br />

durchführen. Das gilt insbesondere bei<br />

517 K-Drs.174, S. 44 f.<br />

224<br />

(2) – neu<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder beabsichtigen, mit der<br />

Änderung des FVG die bereits bestehende<br />

B<strong>und</strong>-Länder-Arbeitsteilung im Bereich<br />

der Betriebsprüfung zu vertiefen <strong>und</strong><br />

Kommunikationsstrukturen mit Hilfe<br />

eindeutiger Zuständigkeitsregelungen<br />

effizient zu organisieren.

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