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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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en <strong>und</strong> den Anspruch an eine materielle Bedürftigkeit des Kindes zu<br />

koppeln. <strong>Die</strong> Länder wiesen zudem darauf hin, dass mit der Möglichkeit,<br />

über einen automatisierten Datenabgleich sowie über ein Kontenabrufverfahren<br />

Auskünfte über bestehende Konten <strong>von</strong> Unterhaltsschuldnern zu<br />

erhalten, der Rückgriff gegen Unterhaltsschuldner erheblich effizienter <strong>und</strong><br />

Erfolg versprechender gestaltet werden könnte. 727 Daher schlugen sie die<br />

Ermöglichung eines automatisierten Datenabgleichs mit dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern vor, mit Änderungen des § 6 UVG <strong>und</strong> des § 45d Absatz<br />

2 Satz 1 EStG. Mit einer Ergänzung des § 93 Absatz 8 AO könnten zudem<br />

die Voraussetzungen einer Ermächtigung für Unterhaltsvorschussstellen für<br />

einen automatisierten Kontenabruf geschaffen werden. Das Land Brandenburg<br />

brachte zusätzlich einen Vorschlag <strong>zur</strong> Entflechtung der Zahlungsströme<br />

<strong>und</strong> Finanzierungsverantwortlichkeiten beim Vollzug des UVG in<br />

den Fachdiskurs 1 ein, wobei die Regelungszuständigkeit beim B<strong>und</strong><br />

verbleiben sollte, um auch weiterhin b<strong>und</strong>eseinheitliche Leistungsstandards<br />

zu gewährleisten. 728<br />

2.9.2.2 Empfehlung der <strong>Kommission</strong><br />

Empfehlungen der <strong>Kommission</strong> kamen nicht zu Stande.<br />

2.9.2.3 Beratungsverlauf<br />

Seitens der B<strong>und</strong>esressorts wurde im Einzelnen 729 zu den Vorschlägen<br />

eingewandt: Der Unterhaltsvorschuss sei keine bedarfsabhängige Gr<strong>und</strong>sicherungsleistung,<br />

sondern gleiche das Fehlen <strong>von</strong> Unterhaltsleistungen des<br />

familienfernen Elternteils aus. Durch eine Nachrangigkeit des Unterhaltsvorschusses<br />

gegenüber Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungen würden Arbeitslosengeld<br />

II- <strong>und</strong> Sozialhilfeempfänger wesentlich schlechter gestellt werden.<br />

Auf den Unterhaltsvorschuss werde aktuell nur das Einkommen des Kindes<br />

angerechnet, während auf die Gr<strong>und</strong>sicherung zusätzlich das Einkommen<br />

des allein erziehenden Elternteils angerechnet werde. <strong>Die</strong> Zielsetzung des<br />

UVG, fehlende Unterhaltszahlungen auszugleichen <strong>und</strong> den Unterhaltsschuldner<br />

zum Wohle des Kindes <strong>zur</strong> Unterhaltszahlung anzuhalten, würde<br />

mit dem Ländervorschlag nicht erreicht werden. Landesrechtlich unterschiedliche<br />

Regelungen zum Anspruchsausschluss bei Bestehen einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprächen dem Ziel der Herstellung<br />

einheitlicher Lebensverhältnisse <strong>und</strong> dem Gleichheitsgedanken.<br />

Abgesehen <strong>von</strong> der unterschiedlichen Haushaltslage der Länder seien keine<br />

regionalen Strukturunterschiede gegeben, die eine Differenzierung rechtfer-<br />

727 AU 040 (neu) S. 32 f.<br />

728 AU 042, S. 50<br />

729 AU 040 (neu), S. 33<br />

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