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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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gruppe 2 „Steuerverwaltung <strong>und</strong> Steuerautonomie“, Vorschläge <strong>zur</strong> Nachjustierung<br />

im Bereich des einfachen Steuerrechts unter Einbeziehung des<br />

Themas des allgemeinen fachlichen Weisungsrechts weiter zu prüfen. <strong>Die</strong><br />

Arbeitsgruppe 4 „B<strong>und</strong>esfernstraßen, Justizthemen, Abweichungsrechte,<br />

Börsenaufsicht“ sollte darüber hinaus klären, ob Bedarf bestehe, die<br />

Zuständigkeit für den Erlass <strong>von</strong> allgemeinen Verwaltungsvorschriften an<br />

den B<strong>und</strong>esminister für Verkehr zu übertragen. 671<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsgruppe 2 hat ausgehend <strong>von</strong> diesem Auftrag ein allgemeines<br />

Weisungsrechts u. a. im Bereich der steuerlichen Auftragsverwaltung weiter<br />

diskutiert. 672 Der B<strong>und</strong> hielt an seiner Forderung fest, ein allgemeines<br />

Weisungsrecht zu verankern <strong>und</strong> trat insbesondere dem Einwand entgegen,<br />

die Befugnis der B<strong>und</strong>esregierung gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen (mit Zustimmung<br />

des B<strong>und</strong>esrates) <strong>und</strong> die mangelnde Abgrenzbarkeit allgemeiner Verwaltungsvorschriften<br />

<strong>von</strong> allgemeinen Weisungen spreche überhaupt gegen<br />

allgemeine Weisungen. Allgemeine Weisung <strong>und</strong> Verwaltungsvorschrift<br />

könnten nämlich sehr wohl unterschieden werden: <strong>Die</strong> allgemeine Weisung<br />

betreffe eine unbestimmte Vielzahl gleich gelagerter Sachverhalte, während<br />

Verwaltungsvorschriften typischerweise abstrakt-generell unterschiedliche<br />

Sachverhalte eines bestimmten Rechts- bzw. Sachgebiets regelten.<br />

<strong>Die</strong> Länder blieben bei ihrer gr<strong>und</strong>sätzlichen Ablehnung. 673 Zudem wandten<br />

sie sektorspezifisch ein, die Schaffung einer verfassungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage für ein allgemeines, ungeteiltes fachliches Weisungsrecht des<br />

B<strong>und</strong>es konterkariere die erst im Rahmen der Föderalismusreform I in das<br />

Finanzverwaltungsgesetz eingeführte Regelung des § 21a Absatz 1 FVG.<br />

Danach kann das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen mit Zustimmung der<br />

obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgr<strong>und</strong>sätze,<br />

<strong>gemeinsame</strong> Vollzugsziele <strong>und</strong> Regelungen <strong>zur</strong> Zusammenarbeit des<br />

B<strong>und</strong>es mit den Ländern bestimmen <strong>und</strong> allgemeine fachliche Weisungen<br />

erteilen. <strong>Die</strong> Zustimmung gilt (nur dann) als erteilt, wenn eine Mehrheit der<br />

Länder nicht widerspricht. Insofern obliege es dem B<strong>und</strong>, <strong>von</strong> den ihm<br />

bereits eingeräumten Möglichkeiten gemeinsam mit den Ländern Gebrauch<br />

zu machen. Der Umstand, dass Abstimmungsprozesse zeit- <strong>und</strong> personalintensiv<br />

sein könnten, sei zudem zu einem großen Teil auf Ursachen <strong>zur</strong>ückzuführen,<br />

die mit dem bestehenden Steuerföderalismus nichts zu tun<br />

hätten. Wesentliche Probleme mit dem Gesetzesvollzug seien in der Ausgestaltung<br />

der Gesetze selbst begründet. 674<br />

671 Vgl. Protokoll 15. Sitzung, S. 484 B<br />

672 AG 2 - 12 neu, S. 13 ff.<br />

673 Vorsitzendenpapier für die Klausurtagung am 5. Februar 2009, S. 8<br />

674 AG 2 -12 neu, S. 15<br />

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