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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2.9.7 Fusion <strong>von</strong> Verwaltungs-, Sozial- <strong>und</strong> ggf.<br />

Finanzgerichtsbarkeit<br />

2.9.7.1 Ausgangslage <strong>und</strong> Problemstellung<br />

<strong>Die</strong> Länder stellten im Rahmen der <strong>Kommission</strong> die bestehenden Gesetzentwürfe<br />

des B<strong>und</strong>esrates 763 <strong>zur</strong> Zusammenführung <strong>von</strong> Verwaltungs-,<br />

Sozial- <strong>und</strong> Finanzgerichtsbarkeit erneut <strong>zur</strong> Diskussion. 764<br />

<strong>Die</strong> Justizhaushalte seien geprägt durch einen im Vergleich zu sonstigen<br />

Bereichen der Verwaltung sehr hohen Personalkostenanteil. Eine effizientere<br />

Steuerung des Personaleinsatzes sei angesichts immer knapper werdender<br />

Haushaltsmittel unumgänglich. Besonders schwierig gestalte sich eine<br />

an den jeweiligen Bedürfnissen ausgerichtete Personalsteuerung in den<br />

öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten. Denn die Arbeit in diesen<br />

Gerichtsbarkeiten sei durch besonders starke Belastungsschwankungen<br />

geprägt, die zudem mit im Vergleich <strong>zur</strong> ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

deutlich kleineren Personalkörpern ausgeglichen werden müssen. Artikel<br />

97 Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte<br />

setzten den Bemühungen der Landesjustizverwaltungen enge Grenzen, den<br />

Belastungsschwankungen mit personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu<br />

begegnen. <strong>Die</strong> Zusammenführung <strong>von</strong> Gerichtsbarkeiten verspreche hier<br />

Abhilfe <strong>und</strong> stärke zugleich die richterliche Selbstverwaltung. Denn im<br />

Falle einer Zusammenlegung <strong>von</strong> Gerichten sei es zunächst Sache der<br />

Gerichtspräsidien, innerhalb des Gerichts für einen gerechten Belastungsausgleich<br />

<strong>und</strong> angemessene Verfahrenslaufzeiten Sorge zu tragen. Hinzu<br />

komme, dass gerade die Gerichtspräsidien besonders geeignet seien, bei<br />

Eintritt <strong>von</strong> Belastungsschwankungen für das Gericht maßgeschneiderte<br />

Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Belangen der Rechtsschutz<br />

Suchenden als auch denjenigen der beim Gericht Bediensteten gerecht<br />

werden. <strong>Die</strong> jeweiligen Besonderheiten der öffentlichen Gerichtsbarkeiten<br />

gäben demgegenüber keinen Anlass, <strong>von</strong> einer Zusammenführung Abstand<br />

zu nehmen. Denn die ordentliche Gerichtsbarkeit beweise seit vielen<br />

Jahren, dass es sehr gut möglich ist, an einem Gericht spezielle Spruchkörper<br />

für besondere Rechtsmaterien ein<strong>zur</strong>ichten, die ihre Tätigkeit nach<br />

einem jeweils eigenen Verfahrensrecht aus<strong>zur</strong>ichten haben. Hinzu komme,<br />

dass Deutschland mit seinem fünfgliedrigen System der Gerichtsbarkeiten<br />

im europäischen Vergleich eine echte Sonderrolle einnehme. <strong>Die</strong> allermeisten<br />

Staaten sehen keinen Anlass, drei eigenständige Gerichtsbarkeiten für<br />

Fragen des allgemeinen <strong>und</strong> besonderen Verwaltungsrechts zu unterhalten.<br />

763 vgl. BR-Drs. 543/04 <strong>und</strong> 544/04; BR-Drs. 46/06 <strong>und</strong> 47/06; BT-Drs. 16/1040.<br />

764 AU 040 (neu), S. 19 f.<br />

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