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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Absatz 2<br />

1 Der B<strong>und</strong> stellt die Vergabeunterlagen<br />

im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium<br />

eingesetzten Arbeitsgremium<br />

aus drei Ländervertretern fertig.<br />

2 Den Ländern wird zu ihrer Beteiligung<br />

rechtzeitig vor der Veröffentlichung<br />

der Vergabeunterlagen Einsicht in die<br />

Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt;<br />

dabei ist der Schutz vertraulicher<br />

Dokumente durch geeignete Maßnahmen<br />

sicherzustellen.<br />

§ 6 Betrieb<br />

Absatz 1<br />

Nach Absatz 2 Satz 1 stellt der B<strong>und</strong><br />

die Vergabeunterlagen im Benehmen<br />

mit einem vom Koordinierungsgremium<br />

einzusetzenden Arbeitsgremium aus drei<br />

Ländervertretern fertig.<br />

<strong>Die</strong> in Satz 2 vorgesehene rechtzeitige<br />

Bereitstellung der Vergabeunterlagen <strong>zur</strong><br />

Einsicht dient zum einen der Information<br />

der Länder über die Umsetzung der<br />

gemeinsam festgelegten Anforderungen;<br />

zum anderen wird so der in den Ländern<br />

vorhandene Sachverstand in die Erstellung<br />

der Vergabeunterlagen einfließen.<br />

<strong>Die</strong> Vergabeunterlagen sind inklusive der<br />

Bewertungsmatrix bereit zu stellen. Bei<br />

der Bereitstellung <strong>und</strong> Einsichtnahme<br />

vertraulicher Dokumente ist zu gewährleisten,<br />

dass sie nicht vor ihrer Veröffentlichung<br />

bekannt werden; dies würde das<br />

Vergabeverfahren gefährden. Es sind daher<br />

geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Hierzu zählt beispielsweise die Einrichtung<br />

so genannter „Leseräume“.<br />

1 Der B<strong>und</strong> betreibt das Verbindungsnetz. Absatz 1 Satz 1 überträgt den Betrieb des<br />

Verbindungsnetzes allein dem B<strong>und</strong>.<br />

2 Er setzt dabei die <strong>gemeinsame</strong>n Festlegungen<br />

nach § 4 Absatz 1 um.<br />

Absatz 2<br />

Das Koordinierungsgremium überwacht<br />

die Umsetzung der <strong>gemeinsame</strong>n Festlegungen<br />

<strong>und</strong> beauftragt hierzu ein <strong>von</strong><br />

ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei<br />

Ländervertretern, bei der Steuerung des<br />

Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen<br />

der Länder einzubringen.<br />

<strong>Die</strong> Interessen der Länder bleiben gewahrt,<br />

weil der B<strong>und</strong> gemäß Satz 2 die gemeinsam<br />

getroffenen Festlegungen für das<br />

Verbindungsnetz (§ 4 Absatz 1) umsetzt.<br />

Auch Absatz 2 dient der Wahrung der<br />

Länderinteressen. <strong>Die</strong> Vorschrift gibt dem<br />

Koordinierungsgremium die Möglichkeit,<br />

ein <strong>von</strong> dem Vergabegremium nach § 5<br />

Absatz 2 Satz 1 unabhängiges weiteres<br />

Arbeitsgremium zu schaffen, das im<br />

laufenden Betrieb eine Beteiligung der<br />

Länder sicherstellt, insbesondere soweit<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Fragen der Netzsteuerung<br />

betroffen sind. Operative Fragen, etwa die<br />

Bestellung eines neuen Anschlusses, die<br />

Veränderung einer Anschlussklasse oder<br />

die Zubuchung eines optionalen <strong>Die</strong>nstes,<br />

werden hingegen über die dafür geschaffenen<br />

Prozesse abgewickelt. <strong>Die</strong> in §§ 4<br />

bis 6 angelegte gr<strong>und</strong>sätzliche Trennung<br />

zwischen den <strong>gemeinsame</strong>n Festlegungen<br />

einerseits sowie dem in alleiniger Zustän-<br />

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