02.12.2012 Aufrufe

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Finanzausgleichgesetzes 203 wird der Zahlbetrag der Ländergesamtheit als<br />

Festbetrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer zu Gunsten des B<strong>und</strong>es<br />

übertragen.<br />

<strong>Die</strong> Hilfe empfangenden Länder verpflichten sich in einer Verwaltungsvereinbarung<br />

mit dem B<strong>und</strong> zu konkreten Abbauschritten für ihr Finanzierungsdefizit.<br />

<strong>Die</strong> Überwachung der Einhaltung dieser Schritte erfolgt durch<br />

den Stabilitätsrat 204 nach Artikel 109a Gr<strong>und</strong>gesetz.<br />

<strong>Die</strong> nähere Ausgestaltung der Konsolidierungshilfen wird durch ein<br />

Ausführungsgesetz zu Artikel 143d Gr<strong>und</strong>gesetz -neu- mit Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrates festgelegt. Es definiert die Ermittlung des Finanzierungssaldos<br />

<strong>und</strong> sieht vor, dass die Haushaltsdefizite in Zehntelschritten <strong>von</strong> 2011 bis<br />

2020 abgebaut werden müssen. <strong>Die</strong> Auszahlung der Hilfen erfolgt zu zwei<br />

Dritteln zum 1. Juli des laufenden <strong>und</strong> zu einem Drittel zum 1. Juli des<br />

Folgejahres, nachdem der Stabilitätsrat die Einhaltung der Vorgaben geprüft<br />

hat. Gegebenenfalls kann der Stabilitätsrat empfehlen, die Hilfen nicht<br />

auszuzahlen.<br />

Gesetz <strong>zur</strong> Gewährung <strong>von</strong> Konsolidierungshilfen<br />

(Konsolidierungshilfengesetz)<br />

Ausführungsgesetz zu<br />

Artikel 143d Gr<strong>und</strong>gesetz (neu)<br />

§ 1 Konsolidierungshilfen<br />

(1) Als Hilfe <strong>zur</strong> Einhaltung der Vorgaben<br />

des Artikels 109 Absatz 3 ab dem<br />

1. Januar 2020 können die Länder Berlin,<br />

Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt<br />

<strong>und</strong> Schleswig-Holstein aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe<br />

dieses Gesetzes für den Zeitraum 2011<br />

bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem<br />

B<strong>und</strong>eshaushalt in Höhe <strong>von</strong> 800 000 000<br />

Euro jährlich erhalten.<br />

203 K-Drs. 174, S. 37<br />

204 Siehe Teil II 1.3.2<br />

114<br />

Begründung<br />

<strong>Die</strong> Länder Berlin, Bremen, Saarland,<br />

Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Schleswig-Holstein<br />

erhalten auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> Artikel<br />

143d Absatz 2 <strong>und</strong> 3 Gr<strong>und</strong>gesetz für<br />

den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen<br />

in Höhe <strong>von</strong> 800 Mio. Euro<br />

jährlich. <strong>Die</strong> Konsolidierungshilfen sollen<br />

es den genannten Ländern ermöglichen,<br />

im Jahr 2020 die Vorgaben des Artikels<br />

109 Absatz 3 Gr<strong>und</strong>gesetz einzuhalten.<br />

Voraussetzung für die Auszahlung der<br />

Hilfen ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung<br />

zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

dem jeweiligen Land.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!