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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2. der B<strong>und</strong> oder ein Land bei der Mehrzahl<br />

der Kennziffern nach § 3 Absatz<br />

2 die Schwellenwerte nach Absatz 1<br />

überschreitet oder die Projektion eine<br />

entsprechende Entwicklung ergibt.<br />

(3) 1 In die Prüfung werden alle relevanten<br />

Bereiche des betroffenen Haushalts<br />

umfassend einbezogen. 2 Der B<strong>und</strong> oder<br />

das Land ist verpflichtet, die für diese<br />

Prüfung erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen.<br />

(4) 1 <strong>Die</strong> Ergebnisse der Prüfung werden<br />

in einem Bericht <strong>zur</strong> nächsten Sitzung<br />

des Stabilitätsrats vorgelegt. 2 Der Bericht<br />

nimmt Stellung dazu, ob im B<strong>und</strong> oder<br />

in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage<br />

droht, <strong>und</strong> gibt eine entsprechende<br />

Beschlussempfehlung.<br />

(5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgr<strong>und</strong><br />

des Prüfberichts nach Absatz 4, ob im<br />

B<strong>und</strong> oder in dem betreffenden Land eine<br />

Haushaltsnotlage droht.<br />

§ 5 Sanierungsverfahren<br />

(1) 1 Hat der Stabilitätsrat eine drohende<br />

Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 5 für<br />

den B<strong>und</strong> oder ein Land festgestellt, vereinbart<br />

er mit dem B<strong>und</strong> oder dem Land<br />

ein Sanierungsprogramm. 2 Der B<strong>und</strong> oder<br />

das Land unterbreitet hierfür Vorschläge.<br />

3 Das Sanierungsprogramm erstreckt sich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich über einen Zeitraum <strong>von</strong><br />

fünf Jahren; es enthält Vorgaben über die<br />

angestrebten Abbauschritte der jährlichen<br />

Nettokreditaufnahme <strong>und</strong> die geeigneten<br />

Sanierungsmaßnahmen. 4 Geeignet sind<br />

Sanierungsmaßnahmen nur insoweit,<br />

als sie in der alleinigen Kompetenz der<br />

betroffenen Gebietskörperschaft liegen.<br />

138<br />

<strong>Die</strong> vom Stabilitätsrat einzuleitende<br />

Prüfung umfasst alle relevanten Bereiche,<br />

insbesondere Höhe <strong>und</strong> Entwicklung der<br />

Verschuldung, Haushaltsdefizite, Zinsausgaben,<br />

Höhe <strong>und</strong> Struktur der Ausgaben<br />

<strong>und</strong> Einnahmen.<br />

Im Bericht wird die Haushaltslage der<br />

Gebietskörperschaft umfassend geprüft.<br />

Auf dieser Basis sollen Beschlussempfehlungen<br />

abgegeben werden.<br />

Der Stabilitätsrat beschließt über die Frage<br />

einer drohenden Haushaltsnotlage.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift regelt die näheren Einzelheiten<br />

des Verfahrens nach Feststellung<br />

einer drohenden Haushaltsnotlage. In<br />

diesem Fall wird im Stabilitätsrat über<br />

ein Sanierungsprogramm für die betroffene<br />

Gebietskörperschaft verhandelt, das<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen 5-Jahreszeitraum<br />

umfassen soll, sich je nach Haushaltslage<br />

in der betreffenden Gebietskörperschaft<br />

aber auch über einen kürzeren oder<br />

längeren Zeitraum erstrecken kann. Ziel<br />

ist es, durch Ausschöpfung aller eigenen<br />

Konsolidierungsspielräume auf der Ausgaben-<br />

<strong>und</strong> Einnahmenseite die drohende<br />

Haushaltsnotlage abzuwenden <strong>und</strong> den<br />

Haushalt nachhaltig zu sanieren. Ausgangspunkt<br />

ist die <strong>zur</strong> dauerhaften Sanierung<br />

des Haushalts erforderliche jährliche<br />

Rückführung der Nettokreditaufnahme.<br />

<strong>Die</strong> Gebietskörperschaft <strong>und</strong> der Stabilitätsrat<br />

stellen Einvernehmen über den<br />

angestrebten Abbaupfad bei der jährlichen<br />

Neuverschuldung her.

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