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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Absatz 2 zu Absatz 2<br />

(2) <strong>Die</strong> Kontrollnummer wird im Zentrum<br />

für Krebsregisterdaten getrennt <strong>von</strong> dem<br />

Datensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1<br />

bis 3 gespeichert <strong>und</strong> darf mit ihm nur<br />

zum Zweck des Datenabgleichs zusammengeführt<br />

werden. Nach Abschluss des<br />

Datenabgleichs, spätestens drei Jahre nach<br />

Übermittlung, ist die Kontrollnummer zu<br />

löschen.<br />

Absatz 3 zu Absatz 3<br />

(3) Das B<strong>und</strong>esministerium–für–Ges<strong>und</strong>heit–<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates Vorgaben<br />

für die Bildung der Kontrollnummer<br />

nach Absatz 1 sowie für den Umgang mit<br />

den vom Zentrum für Krebsregisterdaten<br />

festgestellten Mehrfachübermittlungen der<br />

Landeskrebsregister festzulegen.<br />

Wiederherstellung des Personenbezugs<br />

durch den Empfänger, d.h. eine Wiedergewinnung<br />

der Identitätsdaten, ausschließt.<br />

Eine Abweichung <strong>von</strong> dieser einheitlichen<br />

Kontrollnummer durch einzelne Landeskrebsregister<br />

verhindert den b<strong>und</strong>esweiten<br />

Datenabgleich <strong>und</strong> macht damit die Identifizierung<br />

<strong>und</strong> Bearbeitung <strong>von</strong> Mehrfachübermittlungen<br />

zu einem Erkrankungsfall<br />

unmöglich.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift regelt zum Zwecke des<br />

Datenschutzes die Aufbewahrung der Kontrollnummer<br />

organisatorisch <strong>und</strong> datentechnisch<br />

getrennt vom Gesamtdatensatz.<br />

Eine Zusammenführung ist ausschließlich<br />

<strong>zur</strong> Durchführung b<strong>und</strong>esweiter Abgleiche<br />

erlaubt. <strong>Die</strong> Kontrollnummer wird nach<br />

Abschluss des Datenabgleichs, spätestens<br />

aber drei Jahre nach Übermittlung durch<br />

die Landeskrebsregister, gelöscht. Zu<br />

diesem Zeitpunkt ist die Bereinigung der<br />

Landeskrebsregisterdaten abgeschlossen,<br />

so dass die Kontrollnummer nicht mehr<br />

benötigt wird.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ermächtigt das B<strong>und</strong>esministerium–für–Ges<strong>und</strong>heit,–durchRechtsverordnung<br />

einheitliche <strong>und</strong> verbindliche<br />

Vorgaben festzulegen, nach denen die in<br />

Absatz 1 genannte Kontrollnummer zu<br />

bilden ist, sowie Verfahren zum Umgang<br />

mit Mehrfachübermittlungen zu regeln.<br />

Hierzu gehören Festlegungen, nach denen<br />

Daten zu ein <strong>und</strong> demselben Krebserkrankungsfall,<br />

die <strong>von</strong> mehreren Landeskrebsregistern<br />

übermittelt wurden, einem<br />

Landeskrebsregister zuzuordnen sind. <strong>Die</strong><br />

Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung<br />

des B<strong>und</strong>esrates.<br />

§ 5 Datennutzung <strong>Die</strong> Vorschrift regelt die Nutzung des<br />

Gesamtdatensatzes durch das Zentrum für<br />

Krebsregisterdaten, die Landeskrebsregister<br />

<strong>und</strong> Dritte.<br />

Absatz 1 zu Absatz 1<br />

(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten<br />

nutzt den Datensatz nach § 3 Absatz 1<br />

Nummer 1 bis 3 <strong>zur</strong> Erfüllung seiner Aufgaben<br />

nach § 2 Nummer 3 bis 8.<br />

Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann<br />

den Gesamtdatensatz u.a. für Schätzungen<br />

<strong>und</strong> Analysen wichtiger Kenngrößen zum<br />

Krebsgeschehen sowie für die länderübergreifende<br />

Ermittlung regionaler Unterschiede<br />

nutzen. Auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

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