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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2.11 Möglichkeiten <strong>zur</strong> Erleichterung des freiwilligen<br />

Zusammenschlusses <strong>von</strong> Ländern<br />

2.11.1 Ausgangslage <strong>und</strong> Problemstellung<br />

Der Einsetzungsbeschluss der Föderalismuskommission II enthielt den<br />

Auftrag, Möglichkeiten <strong>zur</strong> Erleichterung <strong>von</strong> freiwilligen Zusammenschlüssen<br />

<strong>von</strong> Ländern zu prüfen. Dabei sollten nicht Vorschläge <strong>zur</strong><br />

Neugliederung der Länder selbst, sondern zu Verfahrenserleichterungen<br />

erarbeitet werden.<br />

Artikel 29 Gr<strong>und</strong>gesetz bietet die Möglichkeit, das B<strong>und</strong>esgebiet neu zu<br />

gliedern, „um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit<br />

die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können“. Zum<br />

einen gibt Artikel 29 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz dem B<strong>und</strong> eine Kompetenz <strong>zur</strong><br />

Neugliederung, indem entsprechende Maßnahmen durch B<strong>und</strong>esgesetz,<br />

welches durch einen Volksentscheid in den betroffenen Ländern bestätigt<br />

werden muss, ergehen können. <strong>Die</strong> näheren Bestimmungen zu dem Volksentscheid<br />

finden sich in den Absätzen 3 <strong>und</strong> 6. Demnach kommt eine<br />

Mehrheit für eine Neugliederung zustande, wenn in den betroffenen<br />

Ländern jeweils eine Mehrheit für die Neugliederung stimmt <strong>und</strong> diese<br />

mindestens ein Viertel der zum <strong>B<strong>und</strong>estag</strong> Wahlberechtigten umfasst.<br />

Zum anderen ist eine Neugliederung durch einen Staatsvertrag zwischen<br />

den betroffenen Ländern nach Artikel 29 Absatz 8 Satz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

möglich. Der Staatsvertrag <strong>zur</strong> Neugliederung muss nach Artikel 29 Absatz<br />

8 Satz 3 Gr<strong>und</strong>gesetz ebenfalls durch einen Volksentscheid mit einem<br />

positiven Quorum eines Viertels der zum <strong>B<strong>und</strong>estag</strong> Wahlberechtigten<br />

bestätigt werden, weiter bedarf er der Zustimmung des <strong>B<strong>und</strong>estag</strong>es.<br />

Für die Länder Berlin <strong>und</strong> Brandenburg gibt es mit Artikel 118a Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

eine Sondervorschrift, die ihnen eine Neugliederung durch Vereinbarung<br />

erlaubt. Hierbei ist eine Beteiligung der Wahlberechtigten vorgeschrieben,<br />

die nicht notwendigerweise ein Volksentscheid sein muss, in diesem<br />

Fall jedoch <strong>von</strong> den Ländern in ihren Landesverfassungen vorgesehen ist.<br />

Für den Südwesten Deutschlands enthält das Gr<strong>und</strong>gesetz in Artikel 118<br />

eine Regelung <strong>zur</strong> Neugliederung durch Vereinbarung der beteiligten<br />

Länder, auf deren Basis das Land Baden-Württemberg geschaffen wurde.<br />

<strong>Die</strong> vorhandenen Regelungen <strong>und</strong> die Möglichkeiten der Länder, sich<br />

freiwillig selbst zusammenzuschließen, wurden sowohl <strong>von</strong> Seiten der<br />

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