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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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Sanierungsprogramms mit einer Laufzeit <strong>von</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich fünf Jahren vor,<br />

welches Vorgaben über den angestrebten Abbaupfad der jährlichen Nettokreditaufnahme<br />

<strong>und</strong> die geeigneten Sanierungsmaßnahmen enthalten<br />

sollte. Nach dem für die SPD-Seite <strong>von</strong> Rheinland-Pfalz 339 eingereichten<br />

Vorschlag sollte insbesondere sichergestellt werden, dass das Sanierungsprogramm<br />

<strong>und</strong> die Vereinbarung über den angestrebten Abbaupfad der<br />

Kreditaufnahme die strukturelle Haushaltslage verbesserten. Überdies sollte<br />

der Stabilitätsrat, wenn er bei Einleitung eines Sanierungsverfahrens<br />

feststelle, dass eine drohende Haushaltsnotlage zu einem erheblichen Teil<br />

in finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen begründet liege, auch über<br />

die Notwendigkeit <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>zur</strong> Änderung dieser Rahmenbedingungen<br />

beschließen.<br />

Während nach dem Vorschlag des B<strong>und</strong>esfinanzministeriums 340 im Falle<br />

des Scheiterns der ersten Stufe des Sanierungsverfahrens die o. g. beschriebene<br />

zweite Stufe mit Sanktionen belegt werden sollte, verzichtete der o. g.<br />

SPD-seitige Vorschlag 341 auf eine zweite Stufe des Sanierungsverfahrens<br />

<strong>und</strong> damit auf Sanktionen. Auch andere Mitglieder der <strong>Kommission</strong><br />

schlugen einen Verzicht auf die zweite Sanierungsstufe vor. Der Vorschlag<br />

Hamburgs 342 forderte für B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder im zweiten oder dritten Jahr mit<br />

wiederholter Feststellung der Überschreitung der vereinbarten Schwellenwerte<br />

oder der Schuldengrenze durch den Stabilitätsrat automatisch die<br />

Erhebung einer Zulage <strong>zur</strong> Einkommen- <strong>und</strong> Körperschaft steuerschuld.<br />

Hingegen trat Nordrhein-Westfalen 343 dafür ein, dass das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

eventuelle Verstöße gegen die neue Schuldenregel feststellen<br />

sollte <strong>und</strong> dann im Folgejahr einer solchen Entscheidung automatisch ein<br />

Zuschlag <strong>zur</strong> Einkommen- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer <strong>von</strong> 1 Prozent der<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage erhoben werden müsse. Der Vorschlag <strong>von</strong> MdB<br />

Jochen-Konrad Fromme (CDU/CSU) 344 schrieb die Verpflichtung vor, sofern<br />

der B<strong>und</strong> oder ein Land über eine Schuldenschranke hinausgehende<br />

Kredite nicht mit einem Tilgungsplan verb<strong>und</strong>en hätten, die Fehlbeträge<br />

zwangsweise spätestens im zweiten auf die Kreditaufnahme folgenden<br />

Haushaltsjahr in die Haushaltspläne der nächsten drei Haushaltsjahre<br />

einzustellen.<br />

339 AG 1 - 20<br />

340 AG 1 - 06; AG 1 - 18.<br />

341 AG 1 - 20<br />

342 AG 1 - 05<br />

343 AG 1 - 08<br />

344 AG 1 - 10.<br />

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