02.12.2012 Aufrufe

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zum zehnten des dem Kalendervierteljahr<br />

folgenden Monats an das B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern abzuführen.<br />

Der Schuldner der Vergütung haftet für die<br />

Einbehaltung <strong>und</strong> Abführung der Steuer.<br />

Der Steuerschuldner kann in Anspruch<br />

genommen werden, wenn der Schuldner<br />

der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig<br />

vorgenommen hat.<br />

Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet,<br />

dem Gläubiger auf Verlangen die<br />

folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Muster zu bescheinigen:<br />

1. den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des<br />

Gläubigers,<br />

2. die Art der Tätigkeit <strong>und</strong> Höhe der<br />

Vergütung in Euro,<br />

3. den Zahlungstag,<br />

4. den Betrag der einbehaltenen <strong>und</strong><br />

abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder<br />

Absatz 3.<br />

5. entfällt.<br />

..<br />

.<br />

§ 52 EStG Anwendungsvorschriften<br />

§ 52 wird wie folgt geändert:<br />

a) Dem Absatz 58 wird folgender Satz<br />

angefügt:<br />

„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung<br />

des § 50 Absatz 2 in der Fassung des<br />

..... wird durch eine Rechtsverordnung<br />

der B<strong>und</strong>esregierung bestimmt, die der<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats bedarf; dieser<br />

Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember<br />

2011 liegen.“<br />

b) Dem Absatz 58a wird folgender Satz<br />

angefügt:<br />

„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung<br />

des § 50a Absätze 3 <strong>und</strong> 5 in der<br />

Fassung ..... wird durch eine Rechtsverordnung<br />

der B<strong>und</strong>esregierung bestimmt,<br />

Da der Steuerabzug künftig einheitlich an<br />

das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern abzuführen<br />

ist, wird in der Bescheinigung über<br />

den Steuerabzug die Angabe des Finanzamts,<br />

an das der Steuerabzug abgeführt<br />

worden ist, entbehrlich.<br />

Der Anwendungszeitpunkt für den Übergang<br />

des Steuerabzugsverfahrens auf das<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern wird durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrats bestimmt <strong>und</strong> kann so an den<br />

verwaltungstechnischen Erfordernissen<br />

bei der Abwicklung des Übergangs der<br />

Zuständigkeiten ausgerichtet werden.<br />

231

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!