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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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durch Haftungsbescheid oder <strong>von</strong> dem<br />

Steuerschuldner durch Steuerbescheid<br />

anzufordern.<br />

(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids<br />

an den Schuldner bedarf es nicht, wenn<br />

der Schuldner die einbehaltene Steuer<br />

dem B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern oder<br />

dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet<br />

hat (§ 73e) oder wenn er vor dem<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern oder dem<br />

Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten<br />

des B<strong>und</strong>eszentralamts für Steuern bzw.<br />

des Finanzamts seine Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt<br />

hat.<br />

§ 84 EStDV Anwendungsvorschriften<br />

§ 84 Absatz 3h wird folgender Satz<br />

angefügt:<br />

„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung<br />

des § 73d Absatz 1 Satz 3 des § 73e<br />

Sätze 1, 2 <strong>und</strong> 5 sowie des § 73g Absätze 1<br />

<strong>und</strong> 2 in der Fassung ..... wird durch eine<br />

Rechtsverordnung der B<strong>und</strong>esregierung<br />

bestimmt, die der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats<br />

bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht<br />

vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“<br />

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes<br />

aa) § 5 Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt<br />

gefasst:<br />

„12. die Durchführung der Veranla gung<br />

nach § 50 Absatz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes<br />

<strong>und</strong> § 32 Absatz 2<br />

Nr. 2 des Körperschaftsteu ergesetzes<br />

sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens<br />

nach § 50a Absatz 1 des<br />

Einkommensteuer gesetzes, einschließlich<br />

des Erlasses <strong>von</strong> Haftungs- <strong>und</strong><br />

Nachforderungs bescheiden <strong>und</strong> deren<br />

Vollstreckung ab dem durch eine Rechtsverordnung<br />

der B<strong>und</strong>esregierung mit<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt, der nicht vor dem 31.<br />

Dezember 2011 liegt.“<br />

234<br />

Der Anwendungszeitpunkt für den Übergang<br />

des Steuerabzugsverfahrens auf das<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern wird durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrats bestimmt <strong>und</strong> kann so an den<br />

verwaltungstechnischen Erfordernissen<br />

bei der Abwicklung des Übergangs der<br />

Zuständigkeiten ausgerichtet werden.<br />

In § 50 Absatz 2 Satz 7 EStG/ § 32 Absatz<br />

2 Nr. 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1<br />

Satz 1 KStG <strong>und</strong> § 50a Absatz 5 EStG ist<br />

<strong>zur</strong> Gewährleistung der gleichmäßigen<br />

Besteuerung in Fällen des § 50a Absatz<br />

1 EStG vorgesehen, die Zuständigkeit für<br />

das Steuerabzugsverfahren <strong>und</strong> eine nachfolgende<br />

Veranlagung zentral dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern zuzuweisen. Mit<br />

der Änderung des § 5 Nr. 12 FVG werden<br />

die entsprechenden Aufgaben dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern übertragen.<br />

Der Anwendungszeitpunkt für den Übergang<br />

des Steuerabzugsverfahrens auf das<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern wird durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrats bestimmt <strong>und</strong> kann so an den<br />

verwaltungstechnischen Erfordernissen

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