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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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5 Näheres, insbesondere die Bereinigung<br />

der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben um finanzielle<br />

Transaktionen <strong>und</strong> das Verfahren<br />

<strong>zur</strong> Berechnung der Obergrenze der<br />

jährlichen Nettokreditaufnahme unter<br />

Berücksichtigung der konjunkturellen<br />

Entwicklung auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie<br />

die Kontrolle <strong>und</strong> den Ausgleich <strong>von</strong><br />

Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme<br />

<strong>von</strong> der Regelgrenze regelt ein<br />

B<strong>und</strong>esgesetz.<br />

6 Im Falle <strong>von</strong> Naturkatastrophen oder<br />

außergewöhnlichen Notsituationen, die<br />

sich der Kontrolle des Staates entziehen<br />

<strong>und</strong> die staatliche Finanzlage erheblich<br />

beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Beschlusses der<br />

Mehrheit der Mitglieder des <strong>B<strong>und</strong>estag</strong>es<br />

überschritten werden.<br />

7 Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan<br />

zu verbinden. <strong>Die</strong> Rückführung der<br />

nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat<br />

binnen eines angemessenen Zeitraumes<br />

zu erfolgen.<br />

Satz 5 enthält Vorgaben für den Inhalt des<br />

Ausführungsgesetzes. <strong>Die</strong> vorzusehende<br />

Bereinigung der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

um finanzielle Transaktionen (z.B.<br />

Privatisierungseinnahmen oder Ausgaben<br />

für Vermögensbeschaffungen) stellt<br />

insoweit einen Gleichklang der nationalen<br />

Schuldenbegrenzungsregel mit der<br />

Systematik des Europäischen Stabilitäts-<br />

<strong>und</strong> Wachstumspaktes her. <strong>Die</strong> weiteren<br />

Vorgaben betreffen die Berücksichtigung<br />

der konjunkturellen Auswirkungen auf<br />

den Haushalt auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

festzulegenden Konjunkturbereinigungsverfahrens<br />

sowie die Konkretisierung der<br />

Handhabung des Kontrollkontos in seinen<br />

Einzelheiten.<br />

<strong>Die</strong> Ausnahmeklausel in Satz 6 entspricht<br />

in den Tatbestandsvoraussetzungen der<br />

Vorgabe des Artikels 109 Absatz 2, so dass<br />

insoweit auf die Begründung zu dieser<br />

Vorschrift Bezug genommen wird.<br />

Ergänzend sieht Satz 6 vor, dass der <strong>zur</strong><br />

Inanspruchnahme der Ausnahme im Einzelfall<br />

erforderliche Parlamentsbeschluss<br />

mit qualifizierter Mehrheit (Mehrheit<br />

der Mitglieder des <strong>B<strong>und</strong>estag</strong>es) gefasst<br />

werden muss.<br />

Der notwendige Beschluss kann ein Gesetzesbeschluss<br />

sein. Denkbar ist aber auch<br />

ein Parlamentsbeschluss, der in der Regel<br />

im Zusammenhang mit der Beschlussfassung<br />

über das Haushaltsgesetz erfolgt, mit<br />

dem Kreditaufnahmen über die Regelgrenzen<br />

hinaus ermöglicht werden.<br />

Satz 7 zwingt den Gesetzgeber, die<br />

Beschlussfassung über eine erhöhte<br />

Nettokreditaufnahme mit einem Tilgungsplan<br />

zu versehen, der die Rückführung<br />

der oberhalb der Regelgrenzen liegenden<br />

Kreditaufnahme regelt. <strong>Die</strong> Rückführungspflicht<br />

soll ein weiteres Anwachsen<br />

der Staatsschulden verhindern. Welcher<br />

Zeitraum als angemessenen anzusehen ist,<br />

hat das Parlament in Ansehung der Größenordnung<br />

der erhöhten Kreditaufnahme<br />

sowie der konkreten konjunkturellen<br />

Situation zu entscheiden.<br />

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