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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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2.9 Justizthemen<br />

2.9.1 Prozesskostenhilfe<br />

2.9.1.1 Ausgangslage <strong>und</strong> Problemstellung<br />

Mit den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe erfüllt der Staat seine<br />

verfassungsrechtliche Verpflichtung, bedürftigen Personen den Zugang zu<br />

den Gerichten zu ermöglichen.<br />

Von Seiten der Länder wurde allerdings seit längerem angeführt, die Kosten<br />

für die Prozesskostenhilfe seien in den vergangenen Jahren erheblich<br />

gestiegen, dem weiteren Anstieg solle daher Einhalt geboten werden.<br />

Untersuchungen hätten außerdem gezeigt, dass sich die Bewilligungspraxis<br />

der Gerichte erheblich <strong>von</strong>einander unterscheide, ohne dass dies durch die<br />

soziale Struktur der Gerichtsbezirke erklärbar wäre.<br />

2.9.1.2 Empfehlung der <strong>Kommission</strong><br />

Empfehlungen der <strong>Kommission</strong> kamen nicht zu Stande.<br />

2.9.1.3 Beratungsverlauf<br />

<strong>Die</strong> Länder brachten in den Fachdiskurs 2 den Vorschlag ein, die Prozesskostenhilfe<br />

auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß zu begrenzen, <strong>und</strong><br />

verwiesen in diesem Zusammenhang auf den vom B<strong>und</strong>esrat eingebrachten<br />

Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe<br />

(PKH) 719 .<br />

Es wurden drei Gruppen <strong>von</strong> Maßnahmen vorgeschlagen:<br />

– Korrektur der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe,<br />

um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen zu<br />

wirken;<br />

– angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung an den Prozesskosten<br />

innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen (Stärkung der<br />

Darlehenskomponente);<br />

– Verbesserung der Verfahrensvorschriften, um sicherzustellen, dass<br />

die für den Bezug <strong>von</strong> Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen<br />

<strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einheitlich <strong>und</strong><br />

zutreffend erfasst werden.<br />

719 Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz – PKHBegrenzG, BR-Drs. 250/06 (Beschluss);<br />

BT-Drs. 16/1994.<br />

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