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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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In Zeiten einer ungünstigen Konjunktur mit unterausgelasteten Produktionskapazitäten,<br />

in denen das tatsächliche BIP unter seinem Trendwert<br />

liege, nehme der Konjunkturfaktor einen Wert größer eins an. <strong>Die</strong> Ausgaben<br />

dürften dann über den laufenden Einnahmen liegen; das damit verb<strong>und</strong>ene<br />

konjunkturelle Finanzierungsdefizit sei zulässig. Eine günstige konjunkturelle<br />

Entwicklung schlage sich in einem Konjunkturfaktor <strong>von</strong> kleiner eins<br />

nieder. Von dieser Ausgabenregel dürfe nur in eng zu definierenden Ausnahmesituationen<br />

– etwa im Fall <strong>von</strong> Naturkatastrophen oder schweren<br />

Rezessionen <strong>und</strong> gegebenenfalls nur mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-<br />

Mehrheit der Parlamente – abgewichen werden. <strong>Die</strong> bisherige Ausnahme<br />

der „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ falle nicht<br />

darunter. Sie erlaube zwar im Prinzip eine stabilisierende Wirkung der<br />

Finanzpolitik in einem konjunkturell ungünstigen Umfeld, habe sich aber<br />

als zu unpräzise <strong>und</strong> nicht justiziabel erwiesen <strong>und</strong> sei viel zu häufig in<br />

Anspruch genommen worden.<br />

Ein virtuelles Ausgleichskonto solle dazu dienen, das offensichtliche<br />

Spannungsverhältnis zwischen einer strikten Ausgabenregel auf der einen<br />

<strong>und</strong> der Notwendigkeit eines gewissen diskretionären politischen Handlungsspielraums<br />

auf der anderen Seite zu lösen. Es nehme im Wesentlichen<br />

die im Haushaltsvollzug auftretenden Finanzierungsdefizite oder Finanzierungsüberschüsse<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Schätzfehlern oder diskretionären Eingriffen<br />

auf. <strong>Die</strong> mit diesen Finanzierungsdefiziten einhergehenden Belastungen<br />

des Ausgleichskontos würden temporär hingenommen, müssten aber<br />

spätestens, wenn die Grenze des Ausgleichskontos erreicht sei, wieder<br />

abgebaut werden. Im Gegensatz zum Europäischen Stabilitäts- <strong>und</strong> Wachstumspakt,<br />

der jährliche Defizite <strong>von</strong> bis zu 3 Prozent in Relation zum<br />

nominalen BIP zulässt, wollte der SVR eine engere Begrenzung des Ausgleichskontos<br />

vornehmen. <strong>Die</strong> Obergrenze solle bei 2 Prozent des nominalen<br />

BIP liegen <strong>und</strong> könne jeweils <strong>zur</strong> Hälfte vom B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Ländergesamtheit<br />

in Anspruch genommen werden. 63 Dem jeweiligen Stand des<br />

Ausgleichskontos komme zusätzlich die Funktion eines Frühwarnsystems<br />

für finanzpolitische Fehlentwicklungen zu. 64<br />

Zur Unterstützung dieser einnahmeorientierten Ausgabenpolitik hielt der<br />

SVR Sanktionsmechanismen für unverzichtbar. 65 Bei wiederholten Verstößen<br />

gegen die Regelungen könne für den B<strong>und</strong> zum Beispiel ein Zuschlag<br />

auf die Einkommen steuerschuld erhoben werden, mit einer expliziten<br />

Bindung des Aufkommens aus diesem „Schuldensoli“ an eine Rückführung<br />

des Ausgleichskontos. Bei den Ländern seien analog Zuschläge <strong>zur</strong> Gr<strong>und</strong>-<br />

63 SVR, K-Drs. 002, S. 5 ff. <strong>und</strong> S. 100 ff.<br />

64 SVR, K-Drs. 002, S. 110<br />

65 SVR, K-Drs. 002, S. 112 ff.<br />

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