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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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) Geoinformationswesen/Geodäsie<br />

<strong>Die</strong> Vertreter der Länder lehnten die Schaffung allgemeiner B<strong>und</strong>eskompetenzen<br />

in diesen Bereichen ab. 643 Verbesserungen seien unterhalb des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes regelbar. Sie wiesen darauf hin, dass die Zusammenlegung<br />

<strong>von</strong> B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesbehörden verfassungsrechtlich problematisch sei,<br />

was sich durch die Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts <strong>zur</strong><br />

SGB II-Problematik erneut gezeigt habe. Auch würden die Vorschläge des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>zur</strong> Umstrukturierung der Bereiche Geodäsie <strong>und</strong> Geoinformationswesen<br />

den technischen <strong>und</strong> technologischen Möglichkeiten nicht gerecht.<br />

<strong>Die</strong> Länder sahen die für die nahe Zukunft geplante Vernetzung der Geodatenportale<br />

<strong>zur</strong> Schaffung einer nationalen Geodatenstruktur als ausreichend<br />

an. <strong>Die</strong> INSPIRE-Richtline fordere nicht die Vernetzung aller Daten.<br />

c) Ausländerrecht<br />

<strong>Die</strong> Länder wiesen die pauschale Kritik an der Effektivität der Aufgabenerledigung<br />

<strong>zur</strong>ück. <strong>Die</strong> einheitliche Rechtsanwendung b<strong>und</strong>esweiter, verbindlicher<br />

Standards werde durch B<strong>und</strong>-Länder-Arbeitsgruppen <strong>und</strong><br />

regelmäßigen Austausch angestrebt. Zudem werde – wie auch der Deutsche<br />

Landkreistag kritisierte – mit einer vernetzten Front-Back-Office-Struktur<br />

eine unzulässige Mischverwaltung nach Artikel 84 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

geschaffen. 644<br />

2.6.3.5 <strong>Die</strong> Kommunalen Spitzenverbände<br />

a) Deutscher Landkreistag<br />

Der Deutsche Landkreistag sah zwar ein praktisches Bedürfnis, bei der<br />

Vereinbarung <strong>von</strong> Kooperationen schneller <strong>und</strong> einfacher zu Ergebnissen zu<br />

kommen, verwies aber auf den <strong>von</strong> den Kompetenz- <strong>und</strong> Organisationsregelungen<br />

der Artikel 83 ff. Gr<strong>und</strong>gesetz gezogenen Rahmen für eine Zusammenarbeit<br />

<strong>und</strong> auf die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts bzgl.<br />

des SGB II. 645 Er hielt daher eine Kooperation nur dort für möglich, wo<br />

Eingrenzungsmöglichkeiten bestünden. Der Vertreter des Deutschen<br />

Landkreistages stellte deshalb klar, dass aus seiner Sicht nur bei instrumentellen<br />

Aufgabenerledigungen, ggf. im IT-Bereich oder bei verwaltungsinternen<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen, Erweiterungen <strong>von</strong> Verwaltungskooperation in<br />

Betracht kämen. <strong>Die</strong> Bereiche Statistik, Geoinformationswesen <strong>und</strong> Auslän-<br />

643 AU 042, S. 35 ff.<br />

644 AU 042, S. 44 ff.<br />

645 AU 042. S. 6 f.; vgl. auch K-Drs. 101.<br />

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