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Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur ...

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<strong>Die</strong> <strong>Kommission</strong> hat deshalb keine Empfehlung dazu abgegeben, wie man<br />

Verwaltungskooperationen allgemein vereinfachen könnte. Auch in den<br />

Bereichen der beispielhaften Anwendungsfelder (Statistik, Geoinformationswesen/Geodäsie<br />

<strong>und</strong> Ausländerbehörden) kam es zu keiner<br />

Vereinbarung.<br />

2.7 Weisungsrechte in der Auftragsverwaltung<br />

2.7.1 Ausgangslage <strong>und</strong> Problemstellung<br />

Bei der in Artikel 85 Gr<strong>und</strong>gesetz geregelten Verwaltungsform der Auftragsverwaltung<br />

handelt es sich um eine Form der Landesverwaltung, bei der<br />

die Länder Landesstaatsgewalt ausüben. Der B<strong>und</strong> hat im Vergleich <strong>zur</strong><br />

landeseigenen Ausführung der B<strong>und</strong>esgesetze nach Artikel 84 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

stärkere Einwirkungsrechte, wobei aber die Wahrnehmungskompetenz, i.e.<br />

das Handeln <strong>und</strong> die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu<br />

Dritten, unentziehbar ist. 657 <strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit<br />

<strong>und</strong> Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 85 Absatz 4 Gr<strong>und</strong>gesetz),<br />

nach Artikel 85 Absatz 4 Satz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz kann die B<strong>und</strong>esregierung<br />

zum Zwecke der Aufsicht Bericht <strong>und</strong> Vorlage der Akten verlangen<br />

<strong>und</strong> Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Artikel 85 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

lässt den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die B<strong>und</strong>esregierung<br />

mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates zu. Nach Artikel 85 Absatz<br />

3 Satz 1 Gr<strong>und</strong>gesetz unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der<br />

zuständigen obersten B<strong>und</strong>esbehörden, wenn sie B<strong>und</strong>esgesetze im Auftrag<br />

des B<strong>und</strong>es ausführen (entsprechendes gilt über Artikel 108 Absatz 3<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz im Bereich der Finanzverwaltung).<br />

<strong>Die</strong> Gegenstände der Auftragsverwaltung sind in weiteren Normen des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes geregelt, u. a. ist sie obligatorisch für die Bereiche B<strong>und</strong>esstraßenverwaltung<br />

(Artikel 90 Absatz 2 Gr<strong>und</strong>gesetz), Steuerverwaltung<br />

(Artikel 108 Absatz 3 Gr<strong>und</strong>gesetz) sowie fakultativ für die Kernenergieverwaltung<br />

(Artikel 87c Gr<strong>und</strong>gesetz), die Luftverkehrsverwaltung (Artikel 87d<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz) <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>eswasserstraßenverwaltung (Artikel 89 Absatz 2<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz). Mit ihr werden die Zuständigkeiten der Länder auch in<br />

Bereichen bewahrt, die <strong>von</strong> ihrem Gegenstand her nach einem b<strong>und</strong>eseinheitlichen<br />

Vollzug verlangen. 658<br />

657 Vgl. dazu Pieroth in: Jarass/Pieroth, Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentar, 9. Auflage, Artikel<br />

85, Rn 2 mit Hinweis auf BVerfGE 104, 249 ff.<br />

658 Vgl. AU 018, P. M. Huber, S. 31<br />

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