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Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsgrundschule [pdf]

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<strong>Berliner</strong> <strong>Bildungsprogramm</strong> für <strong>die</strong> <strong>offene</strong> <strong>Ganztagsgrundschule</strong>, Entwurf vom 6.3.2007 792.7 Aufsicht als Erziehung zur Selbstständigkeit praktizierenGrundsätze der AufsichtsführungAufsichtsführung ist gemäß den amtlichen Ausführungsvorschriften über <strong>die</strong>Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (AV Aufsicht) 21 Bestandteil des Bildungs-und Erziehungsauftrags der Schule und soll dazu beitragen, <strong>die</strong> Selbstständigkeitund Verantwortung der Schülerinnen und Schüler altersangemessenzu fördern. 22Art und Umfang der Aufsicht richten sich demgemäß nach Alter und Entwicklungsstand,nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, nach derGruppenzusammensetzung und nach dem jeweiligen Kontext, in dem <strong>die</strong>zu beaufsichtigenden Kinder handeln. 23Aufsicht soll der Gefahrenabwehr für <strong>die</strong> Schülerinnen und Schüler und fürandere Personen <strong>die</strong>nen. Sie soll kontinuierlich, aktiv und präventiv ausgeführtwerden. „Die Schülerinnen und Schüler müssen sich jederzeit beaufsichtigtfühlen, auch wenn <strong>die</strong> Aufsichtsperson nicht jede einzelne Schülerinoder jeden einzelnen Schüler unmittelbar im Blickfeld haben muss“ 24 .Diese Grundsätze enthalten wichtige Implikationen für <strong>die</strong> Wahl der angemessenenMethoden der Aufsichtsführung. Der Gesetzgeber kann angesichtsder Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte keine allgemeinverbindlichendetaillierten Vorgaben über <strong>die</strong> Art der Aufsichtsführung machen. Esbleibt also in der Freiheit und Verantwortung der jeweiligen Schule und derjeweiligen Pädagoginnen und Pädagogen, wie sie im Rahmen der Vorgabender aufsichtsrechtlichen Bestimmungen <strong>die</strong> Aufsichtsführung im konkretenFall ausfüllen.21 Vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport: Ausführungsvorschriften über <strong>die</strong>Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und <strong>die</strong> Verkehrssicherungspflichtsowie <strong>die</strong> Haftung (AV Aufsicht) vom 25. April 2006.22 Vgl. AV Aufsicht 3 (1).23 Vgl. AV Aufsicht 3 (3).24 Vgl. AV Aufsicht 3 (4).

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