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Kelch der Wahrheit

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76 <strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong><br />

(Verantwortung) in allen Dingen wahrnehmt, dann händigt ihnen ihren Besitz aus, auf dass sie<br />

darüber selbst bestimmen; und achtet darauf, dass ihr euch nicht erdreistet, <strong>der</strong> Waisen Besitz<br />

für euch selbst zu beanspruchen; achtet aber auch darauf, dass die Waisen, wenn sie <strong>der</strong> Jugend<br />

entwachsen (erwachsen) sind und an ihren Besitz gelangen, diesen nicht hastig und nicht verschwen<strong>der</strong>isch<br />

aufzehren; und des Rechtens sei, wenn die Waisen grossen Reichtum von ihren<br />

Eltern, <strong>der</strong>en Eltern (Grosseltern) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutsage (Patenschaft) erlangen (erben), dann mögen<br />

davon zehren nach Billigkeit (Gutheissen/Gerechtigkeit) die Stätte <strong>der</strong> Waisen o<strong>der</strong> ihr als Zieheltern<br />

(Pflegeeltern); sind aber die Stätte <strong>der</strong> Waisen o<strong>der</strong> ihr als Zieheltern wohlhabend an<br />

Reichtum, dann ist es des Rechtens, wenn kein Zugreifen auf den Besitz <strong>der</strong> Waisen erfolgt; und<br />

händigt ihr den Waisen ihren Besitz aus, dann nehmt Zeugen in ihrer Gegenwart, wobei auch<br />

sei, dass das Aushändigen des Besitzes mit einem Gutschreiben (Quittung) festgehalten werde,<br />

auf dass es zur Rechenschaft genüge.<br />

9) Fürwahr, wenn ihr den Besitz <strong>der</strong> Waisen wi<strong>der</strong>rechtlich verzehrt, dann schluckt ihr nur Feuer<br />

und Rauch, und ihr verbrennt in flammendem Feuer in eurem Innern, wenn euch eure Ermahnung<br />

(Gewissen) zur Rechenschaft for<strong>der</strong>t.<br />

10) Und gebt ihr, Mann und Weib, im Bündnis (Ehe) einan<strong>der</strong> freiwillig und gutwillig Gaben des<br />

Dankes für dieses und jenes, sei es eine Umarmung, eine Blume, eine Liebkosung o<strong>der</strong> sonst etwas,<br />

das von Dank und Liebe und Achtung zeugt; teilt im Bündnis (Ehe) alles aus freien Stücken<br />

unter euch und geniesst alles als Bekömmliches und Erfreuliches in gegenseitiger Zuneigung.<br />

11) Und habt ihr unter euch Vernunftlose (Sinnesverwirrte/Schwachsinnige), dann sollt ihr sie nicht<br />

verbinden (ehelichen) lassen, noch sollt ihr selbst euch mit ihnen im Bündnis (Ehe) zusammenschliessen;<br />

und seid ihr die Bewahrer (Behüter) <strong>der</strong> Vernunftlosen (Sinnesverwirrte/Schwachsinnige),<br />

dann anvertraut ihnen nicht euer Gut und Vermögen zu ihrem Unterhalt, son<strong>der</strong>n nährt<br />

sie damit und kleidet sie und redet mit freundlichen Worten mit ihnen, wie ihr ihnen auch mit<br />

Ratschlag und Tat hilfreich sein sollt.<br />

12) Sowohl dem Mann wie auch dem Weib gebührt ein bestimmter Anteil von dem, was Eltern und<br />

nahe Anverwandte hinterlassen, ob es wenig sei o<strong>der</strong> viel, ausgerichtet nach dem, wie es durch<br />

die Hinterlassenden (Erblasser) in einer Schrift <strong>der</strong> Überlassung (Testament) zugewiesen wurde;<br />

die gerechte (statthafte) Regel zur Aufteilung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft sei die, dass bei einem<br />

Bündnis (Ehe) das hinterlassene Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> hinterlassene Mann zwei Teile ( 2 /3) von allem Hab<br />

und Gut und vom gesamten Vermögen und Reichtum erhalte, während <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil ( 1 /3) zu<br />

gleichen Anteilen den hinterlassenen Kin<strong>der</strong>n zukommen soll; scheiden Vater und Mutter aus<br />

dem Leben, dann soll <strong>der</strong>en gesamte Hinterlassenschaft zu gleichen Anteilen den Nachkommen<br />

zufallen, und sind Nachkommen aus vorgegangenen Bündnissen (erster Ehe, zweiter Ehe usw.),<br />

dann sollen sie zu gleichen Anteilen mit den Nachkommen aus dem letzten Bündnis (Ehe) an<br />

<strong>der</strong> Hinterlassenschaft von jenem Bündnisteil (Ehepartner) berechtigt sein, <strong>der</strong> ihr Elternteil<br />

(Mutter o<strong>der</strong> Vater) ist.<br />

13) Ist eine Hinterlassenschaft (Erbe) zu verteilen, dann sei es des Rechtens, dass aus dieser, wenn<br />

Schulden und an<strong>der</strong>es bestehen, zuerst diese abgegolten werden, ehe eine Verteilung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft<br />

erfolgt; und wisst, dass euer Weib o<strong>der</strong> euer Mann, wie auch eure Väter, Mütter und<br />

Kin<strong>der</strong> euch immer am nächsten stehen, weshalb diese Festsetzung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft in dieser<br />

Weise gegeben sei, auf dass Billigkeit (Gerechtigkeit) und Gleichheit bewahrt werde unter allen.<br />

14) Stehen aber ein Mann und ein Weib in einem Bündnis (Ehe) und haben keine Kin<strong>der</strong>, und stirbt<br />

das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann, dann gehöre die ganze Hinterlassenschaft dem hinterbleibenden Teil<br />

(Mann o<strong>der</strong> Weib); und sterben Bündnislose (Ehelose) o<strong>der</strong> Hinterbliebene (Familie), und haben<br />

sie keine Kin<strong>der</strong>, dann falle ihre gesamte Hinterlassenschaft zu je gleichen Anteilen ihren Geschwistern<br />

zu; und sind auch keine solchen, dann treten die nächsten Anverwandten an ihre<br />

Stelle; und sterben Kin<strong>der</strong>, Söhne und Töchter, die keine eigene Familie haben, dann falle <strong>der</strong>en<br />

gesamte Hinterlassenschaft ihren Eltern zu, o<strong>der</strong> in jedem Fall die Hälfte <strong>der</strong> gesamten Hinterlassenschaft,<br />

wenn eine Schrift <strong>der</strong> Überlassung (Testament) eine an<strong>der</strong>e Verwendung für die<br />

an<strong>der</strong>e Hälfte bestimmt.

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