Kelch der Wahrheit
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76 <strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong><br />
(Verantwortung) in allen Dingen wahrnehmt, dann händigt ihnen ihren Besitz aus, auf dass sie<br />
darüber selbst bestimmen; und achtet darauf, dass ihr euch nicht erdreistet, <strong>der</strong> Waisen Besitz<br />
für euch selbst zu beanspruchen; achtet aber auch darauf, dass die Waisen, wenn sie <strong>der</strong> Jugend<br />
entwachsen (erwachsen) sind und an ihren Besitz gelangen, diesen nicht hastig und nicht verschwen<strong>der</strong>isch<br />
aufzehren; und des Rechtens sei, wenn die Waisen grossen Reichtum von ihren<br />
Eltern, <strong>der</strong>en Eltern (Grosseltern) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutsage (Patenschaft) erlangen (erben), dann mögen<br />
davon zehren nach Billigkeit (Gutheissen/Gerechtigkeit) die Stätte <strong>der</strong> Waisen o<strong>der</strong> ihr als Zieheltern<br />
(Pflegeeltern); sind aber die Stätte <strong>der</strong> Waisen o<strong>der</strong> ihr als Zieheltern wohlhabend an<br />
Reichtum, dann ist es des Rechtens, wenn kein Zugreifen auf den Besitz <strong>der</strong> Waisen erfolgt; und<br />
händigt ihr den Waisen ihren Besitz aus, dann nehmt Zeugen in ihrer Gegenwart, wobei auch<br />
sei, dass das Aushändigen des Besitzes mit einem Gutschreiben (Quittung) festgehalten werde,<br />
auf dass es zur Rechenschaft genüge.<br />
9) Fürwahr, wenn ihr den Besitz <strong>der</strong> Waisen wi<strong>der</strong>rechtlich verzehrt, dann schluckt ihr nur Feuer<br />
und Rauch, und ihr verbrennt in flammendem Feuer in eurem Innern, wenn euch eure Ermahnung<br />
(Gewissen) zur Rechenschaft for<strong>der</strong>t.<br />
10) Und gebt ihr, Mann und Weib, im Bündnis (Ehe) einan<strong>der</strong> freiwillig und gutwillig Gaben des<br />
Dankes für dieses und jenes, sei es eine Umarmung, eine Blume, eine Liebkosung o<strong>der</strong> sonst etwas,<br />
das von Dank und Liebe und Achtung zeugt; teilt im Bündnis (Ehe) alles aus freien Stücken<br />
unter euch und geniesst alles als Bekömmliches und Erfreuliches in gegenseitiger Zuneigung.<br />
11) Und habt ihr unter euch Vernunftlose (Sinnesverwirrte/Schwachsinnige), dann sollt ihr sie nicht<br />
verbinden (ehelichen) lassen, noch sollt ihr selbst euch mit ihnen im Bündnis (Ehe) zusammenschliessen;<br />
und seid ihr die Bewahrer (Behüter) <strong>der</strong> Vernunftlosen (Sinnesverwirrte/Schwachsinnige),<br />
dann anvertraut ihnen nicht euer Gut und Vermögen zu ihrem Unterhalt, son<strong>der</strong>n nährt<br />
sie damit und kleidet sie und redet mit freundlichen Worten mit ihnen, wie ihr ihnen auch mit<br />
Ratschlag und Tat hilfreich sein sollt.<br />
12) Sowohl dem Mann wie auch dem Weib gebührt ein bestimmter Anteil von dem, was Eltern und<br />
nahe Anverwandte hinterlassen, ob es wenig sei o<strong>der</strong> viel, ausgerichtet nach dem, wie es durch<br />
die Hinterlassenden (Erblasser) in einer Schrift <strong>der</strong> Überlassung (Testament) zugewiesen wurde;<br />
die gerechte (statthafte) Regel zur Aufteilung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft sei die, dass bei einem<br />
Bündnis (Ehe) das hinterlassene Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> hinterlassene Mann zwei Teile ( 2 /3) von allem Hab<br />
und Gut und vom gesamten Vermögen und Reichtum erhalte, während <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil ( 1 /3) zu<br />
gleichen Anteilen den hinterlassenen Kin<strong>der</strong>n zukommen soll; scheiden Vater und Mutter aus<br />
dem Leben, dann soll <strong>der</strong>en gesamte Hinterlassenschaft zu gleichen Anteilen den Nachkommen<br />
zufallen, und sind Nachkommen aus vorgegangenen Bündnissen (erster Ehe, zweiter Ehe usw.),<br />
dann sollen sie zu gleichen Anteilen mit den Nachkommen aus dem letzten Bündnis (Ehe) an<br />
<strong>der</strong> Hinterlassenschaft von jenem Bündnisteil (Ehepartner) berechtigt sein, <strong>der</strong> ihr Elternteil<br />
(Mutter o<strong>der</strong> Vater) ist.<br />
13) Ist eine Hinterlassenschaft (Erbe) zu verteilen, dann sei es des Rechtens, dass aus dieser, wenn<br />
Schulden und an<strong>der</strong>es bestehen, zuerst diese abgegolten werden, ehe eine Verteilung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft<br />
erfolgt; und wisst, dass euer Weib o<strong>der</strong> euer Mann, wie auch eure Väter, Mütter und<br />
Kin<strong>der</strong> euch immer am nächsten stehen, weshalb diese Festsetzung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft in dieser<br />
Weise gegeben sei, auf dass Billigkeit (Gerechtigkeit) und Gleichheit bewahrt werde unter allen.<br />
14) Stehen aber ein Mann und ein Weib in einem Bündnis (Ehe) und haben keine Kin<strong>der</strong>, und stirbt<br />
das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann, dann gehöre die ganze Hinterlassenschaft dem hinterbleibenden Teil<br />
(Mann o<strong>der</strong> Weib); und sterben Bündnislose (Ehelose) o<strong>der</strong> Hinterbliebene (Familie), und haben<br />
sie keine Kin<strong>der</strong>, dann falle ihre gesamte Hinterlassenschaft zu je gleichen Anteilen ihren Geschwistern<br />
zu; und sind auch keine solchen, dann treten die nächsten Anverwandten an ihre<br />
Stelle; und sterben Kin<strong>der</strong>, Söhne und Töchter, die keine eigene Familie haben, dann falle <strong>der</strong>en<br />
gesamte Hinterlassenschaft ihren Eltern zu, o<strong>der</strong> in jedem Fall die Hälfte <strong>der</strong> gesamten Hinterlassenschaft,<br />
wenn eine Schrift <strong>der</strong> Überlassung (Testament) eine an<strong>der</strong>e Verwendung für die<br />
an<strong>der</strong>e Hälfte bestimmt.